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AMÆ 111. Verordnung,
die Behörden für die höheren Unterrichtsanstalten betreffend;
vom 28. August 1874.
Dee Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts verordnet mit Rücksicht auf
die bevorstehende neue Organisation der Verwaltung in Betreff der künftigen Verhält-
nisse der Behörden für die höheren Unterrichtsanstalten des Landes, die Gymnasien,
die Realschulen I. und II. Ordnung und die Schullehrerseminare, Folgendes:
I. Gymnasien.
1. Bezüglich der beiden Fürsten= und Landesschulen zu Meißen und Grimma,
der beiden Königlichen Gymnasien zu Dresden-Neustadt und Chemnitz, sowie des Vitz-
thumschen Gymnasiums zu Dresden verbleibt es bis auf Weiteres bei dem bisherigen
Behördenverhältnisse und Geschäftsgange.
§ 2. Bei den städtischen Gymnasien, sowohl bei denen zu Dresden und Leipzig,
als auch bei denen, deren Collatur und Verwaltung durch besondere Verträge an das
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts übergegangen sind, kommt die
nächste Beaufsichtigung und Leitung der Geschäfte in dem seitherigen Umfange der
Gymnasialcommission zu.
*s 3. Die Gymnasialcommission wird
1. aus einem juristisch befähigten Mitgliede des Stadtraths,
2. aus einem wissenschaftlich gebildeten Mitgliede der Stadtgemeinde, welches auf
Vorschlag des Stadtraths vom Ministerium ernannt wird,
3. aus dem Rector des Gymnasiums
zusammengesetzt.
Den Vorsitz und das Directorium actorum führt das Mitglied des Stadtraths.
Der Rector ist stimmberechtigtes Mitglied der Gymnasialcommission; er ist von
allen Erlassen des Ministeriums an dieselbe unverweilt in Kenntniß zu setzen, zu allen
Versammlungen zuzuziehen und hat nur dann abzutreten, wenn seine eigenen amtlichen
oder persönlichen Verhältnisse Gegenstand der Berathung sind.
& 4. Die regelmäßige Revision der Gymnasien läßt das Ministerium durch eins
oder mehrere seiner Mitglieder ausführen, auch bleibt für außerordentliche Fälle die
Abordnung eines besonderen Commissars vorbehalten.
Die Verordnung vom 21. März 1835, die Verhältnisse der Behörden für die
städtischen Gymnasien betreffend (Seite 206 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1835), bleibt insoweit in Kraft, als dieselbe nicht durch die vorstehenden