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& 116. Verordnung,
das Landgendarmeriecorps betreffend;
vom 15. September 1874.
Mit Rücksicht auf die in nächster Zeit bevorstehende Reorganisation der Behörden
für die innere Verwaltung, und insbesondere auf die durch dieselbe den Landgemeinden
zugewiesene veränderte Stellung zur Polizeipflege, ist es angemessen erschienen, die dem
Generale vom 7. April 1820 (Seite 105 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre 1820)
beigegebene Instruction für die Landgendarmerie, welche schon in vielfachen Punkten
theils abgeändert worden, theils außer Gebrauch gekommen ist, einer Revision zu
unterwerfen.
— Unter Aufhebung dieser älteren Instruction wird daher die unter ) nachstehende
neue Instruction, welche mit dem 15. October dieses Jahres in Kraft zu treten hat,
hiermit bekannt gemacht.
Dresden, am 15. September 1874.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
i
Instruction für die Landgendarmerie.
Bestimmung # 1. Das Landgendarmeriecorps ist zur Führung der polizeilichen Aufsicht auf
der band- dem platten Lande und in den Städten, mit Ausnahme von Dresden, Leipzig und
gendarmerie. Chemnitz, bestimmt, dergestalt jedoch, daß die Handhabung der eigentlichen Localpolizei
sowohl in Städten als in Dörfern zunächst den Ortspolizeibehörden und deren Organen
obliegt (vergl. 8 12).
Organisation & 2. Die Anstellungs= und oberste Aufsichtsbehörde für die Gendarmerie ist das
derselben. Ministerium des Innern.
In Unterordnung unter Letzteres haben die Kreishauptmannschaften die Aussicht
über das innerhalb ihrer Bezirke angestellte Gendarmeriepersonal zu führen.
Die nächste Dienstbehörde der Gendarmen sind die Amtshauptmannschaften, eine
jede für die innerhalb ihres Bezirks stationirten Gendarmen.
Jochim.