Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Zu Handhabung dieser Aufsicht ist dem Ministerium des Innern ein Obergendar— 
merie-Inspector, jeder Kreishauptmannschaft ein Kreisobergendarm, jeder Amtshaupt— 
mannschaft ein Obergendarm beigegeben. 
83. Jeder Fußgendarm erhält einen bestimmten District zur polizeilichen Beauf- 
sichtigung überwiesen. Wo eine verstärkte Aufsicht nöthig ist, können für denselben 
District mehrere Gendarmen aufgestellt werden, welche solchenfalls eine Brigade bilden, 
und unter dem Commando des einen von ihnen (des Brigadiers) stehen. 
Die Obergendarmen haben, neben der disciplinellen Beaufsichtigung der ihnen 
untergebenen sämmtlichen Fußgendarmen des amtshauptmannschaftlichen Bezirks, die 
polizeiliche Aufsicht über diesen Bezirk in ähnlicher Weise zu besorgen, wie sie den Fuß- 
gendarmen in ihren betreffenden Districten obliegt. 
Die Kreisobergendarmen haben, unbeschadet der den Amtshauptmannschaften zu- 
stehenden Disciplinaraufsicht, das Verhalten und die Dienstleistungen der Obergen- 
darmen und der Fußgendarmen des Regierungsbezirks zu überwachen, sowie auch bei 
der Handhabung der Polizeipflege mitzuwirken. 
Der Obergendarmerie-Inspector hat, unbeschadet der den Kreishauptmannschaften 
und den Amtshauptmannschaften zustehenden Aufsichts= und Disciplinarbefugnisse, das 
Verhalten und die Dienstleistungen aller Mitglieder des Gendarmeriecorps zu über- 
wachen, bei der centralen Leitung der Sicherheitspolizei mitzuwirken, das Gendarmerie- 
Wirthschaftswesen zu leiten, und die Aufsicht über die Redaction des Gendarmerie- 
blattes, sowie über das dabei und bei dem Gendarmerie-Wirthschaftsdepot beschäftigte 
Expeditionspersonal zu führen. 
Ueber die speciellen Befugnisse und Obliegenheiten sowohl des Obergendarmerie- 
Inspectors als der Kreisobergendarmen ist das Nähere durch besondere, auch in den 
Händen der Gendarmen bereits befindliche Instructionen geordnet. 
& 4. In der Regel hat jeder Gendarm seine amtliche Thätigkeit auf seinen District 
zu beschränken. Sowie es sich jedoch von selbst versteht, daß er auf Anordnung seiner 
Vorgesetzten auch auswärtigen Aufträgen sich zu unterziehen hat, nicht minder, daß er 
in Fällen, wo ein augenblickliches Einschreiten oder eine augenblickliche Hilfeleistung 
außerhalb seines Districts nöthig wird, bei vorhandener Füglichkeit sich dem nicht ent- 
ziehen darf, so ist es ihm auch, wenn er Veranlassung dazu hat, unbenommen, polizeiliche 
Recherchen auf einen anderen District auszudehnen oder ein verdächtiges Individuum 
dahin zu verfolgen, er hat aber solchenfalls den betreffenden Districtsgendarm entweder 
vorher oder gleichzeitig davon zu benachrichtigen, und nach Befinden gemeinschaftlich 
mit demselben das Nöthige zu besorgen. In dringlichen Fällen und, wo Gefahr im 
Verzuge ist, kann er die erforderlichen Recherchen, sowie die Verfolgung ohne Weiteres 
in jedem anderen Districte, und an allen Orten des Landes selbstständig vornehmen, 
Fortsetzung. 
Räumliche 
Abgrenzung für 
die Thätigkeit 
der Gendar- 
merie im 
inneren 
Landesgebiete.
	        
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