Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Deren aus- 
nahmsweise 
Ausdehnung 
auf das Gebiet 
der Nachbar- 
staaten. 
Allgemeiner 
Wirkungskreis. 
Anzeigen. 
– 236 — 
und hat dann nur dem betheiligten Districtsgendarm oder der betreffenden Ortspolizei- 
behörde nachträglich Mittheilung darüber zu machen. 
Das Vorstehende gilt analog auch von den Obergendarmen und den Kreis-Ober- 
gendarmen. 
5. Auf Grund einer mit den Nachbarstaaten Preußen, Bayern, Sachsen- 
Weimar, Sachsen-Altenburg, und Reuß älterer und jüngerer Linie getroffenen Ueber- 
einkunft siehe Verordnung vom 30. December 1850, § 18, Seite 5 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1851) sind in Fällen schleuniger polizeilicher Verfolgung 
eines verdächtigen Individuums die Polizeibeamten der beiderseitigen Staaten befugt, 
die Verfolgung in dem Gebiete des anderen Staates fortzusetzen, jedoch nicht um den 
Verdächtigen selbst zu verhaften, sondern nur um, mit Vermeidung eines jeden, durch 
schriftliche Benachrichtigung entstehenden Aufenthalts, die nächste Polizeibehörde von 
dem vorwaltenden Sachverhältnisse sofort mündlich zu unterrichten, und zu der in der 
Sache erforderlich scheinenden Einschreitung aufzufordern. Eine ähnliche Uebereinkunft 
besteht mit Oesterreich, deren nähere Bestimmungen aus den Verordnungen vom 
30. October 1852 (Seite 313 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1852) 
und vom 15. October 1856 (Seite 388 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1856) zu versehen sind.) 
§6. Die hauptsächlichste Aufgabe der Gendarmerie ist die Fürsorge für die 
öffentliche Sicherheit, also vor allen Dingen die Ermittelung begangener Ver- 
brechen, Vergehen, und Uebertretungen, und die Verhütung von dergleichen. 
Daneben hat sie jedoch auch in wohlfahrtspolizeilicher Hinsicht thätig zu sein 
und zu dem Ende die Befolgung der diesfalls bestehenden Vorschriften mit zu über- 
wachen, und wahrgenommenen Uebelständen ihre Aufmerksamkeit zu schenken. 
Nicht minder hat sie bei Unglücksfällen, insbesondere bei Feuers= und Wassergefahr 
mit einzugreifen, sowohl um die nöthigen Schutzmaßregeln, sowie die Rettung von 
Personen und Sachen zu fördern, als auch überhaupt in jeder möglichen Weise Hilfe 
zu leisten. 
Für die Zwecke der Postanstalt gelangt die Gendarmerie in der Weise zur Ver- 
wendung, daß sie die Mitnahme uneingeschriebener Passagiere in den Postwagen zu 
überwachen hat. 
&# 7. Unbeschadet des je nach den Umständen erforderlichen sofortigen Einschreitens 
haben die Gendarmen über alle wahrgenommenen Vorkommnisse, welche zu einer poli- 
zeilichen oder criminellen Entschließung Veranlassung geben können, schriftlich oder 
mündlich Anzeige an die betreffende Behörde zu erstatten. 
  
*) Diese beiden Verordnungen sind der für die Gendarmen bestimmten Handausgabe gegenwärtiger In- 
struction beigedruckt.
	        
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