Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Besondere 
gerichtspolizei- 
liche Befug- 
nisse. 
Allgemeines 
Verhalten und 
Gebrauch der 
Waffen. 
Verhältniß zu 
Criminal- 
und Polizei- 
behörden. 
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Verfügung abliefern, beziehentlich deren Hilfeleistung nachsuchen; sie haben jedoch solchen- 
falls in der zu erstattenden Anzeige den Grund, weshalb sie den Transport nicht bis 
zu seinem Endziele, beziehentlich nicht allein ausgeführt haben, ausdrücklich mit anzu- 
geben. 
In der Regel geschieht der Transport zu Fuße. Nur wo der Zustand des Fest- 
genommenen, oder die Rücksicht auf die Sicherheit des Transports dessen Bewerkstellig- 
ung zu Wagen erheischt, ist diese letztere Modalität zu wählen, und zu dem Ende der 
Transportat der nächstgelegenen Polizeibehörde zur Fortschaffung zu übergeben, bei 
welcher der Gendarm, soweit irgend thunlich, selbst mitzuwirken hat. 
§ 10. Sovwie die Gendarmen bei den Nachforschungen nach einem verübten Ver- 
brechen oder Vergehen überhaupt befugt sind, die zur Aufklärung der Sache, Verhütung 
der Flucht des Thäters, und zur Erhaltung der Gegenstände und der Spuren der That 
nöthigen Maßregeln zu ergreifen, so dürfen sie in dringenden Fällen auch Aussuchungen, 
sowie Beschlagnahmen von Papieren und anderen Gegenständen vornehmen, haben aber 
hierzu eine Urkundsperson zuzuziehen, und die in Beschlag genommenen Sachen gleich- 
zeitig mit der Anzeige an die betreffende Behörde abzuliefern (vergl. Revidirte Straf- 
proceßordnung vom 1. October 1868, Art. 76, 77 a, 79). 
11. Die Gendarmen haben bei Ausübung ihres Dienstes allenthalben mit der 
möglichsten Rücksichtnahme, Schonung und Ruhe aufzutreten, es aber andererseits auch 
an dem nöthigen Ernste und der erforderlichen Energie nicht fehlen zu lassen. Zu Ab- 
wehr eines thätlichen Angriffs oder Ueberwindung eines thätlichen Widerstands sind sie 
zum Gebrauche ihrer Waffen nach näherer Maßgabe der in der Instruction vom 
18. Juni 1855 (Seite 107 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) 
und in der Verordnung vom 17. Juni 1867 (Seite 173 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1867) enthaltenen Vorschriften befugt.) 
*12. Befehle haben die Gendarmen nur von ihren Dienstvorgesetzten anzuneh- 
men. Aufträge der Staatsanwälte und der Criminalgerichtsbehörden haben sie jedoch 
auszuführen, soweit es ihre übrigen Dienstleistungen irgend gestatten. Allen Polizei- 
behörden haben sie etwa verlangte Hilfeleistung unter gleicher Voraussetzung willfährig 
zu gewähren. 
Bei ihren Revisionstouren haben die Gendarmen in den von ihnen berührten Ort- 
schaften, insbesondere in denjenigen, wohin sie weniger häufig kommen, in der Regel 
den Vorstand der betreffenden Polizeibehörde (worunter auch die Gemeindevorstände zu 
verstehen sind), und bei selbstständigen Gutsbezirken den Gutsvorsteher aufzusuchen und 
nach etwaigen, in ihren Geschäftskreis einschlagenden Mittheilungen zu fragen. 
  
*) Diese Vorschriften sind der für die Gendarmen bestimmten Handausgabe gegenwärtiger Instruction 
beigedruckt.
	        
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