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treffend, vom 15. April 1873 (Seite 376 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom
Jahre 1873) der Fall ist,
den 15. October 1874
auch in den Schönburgschen Receßherrschaften in Kraft.
# 2. Zu Besorgung der nach §§ 5 und 6 des Gesetzes, die Organisation der Be-
hörden für die innere Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873, zur Zuständigkeit
der Amtshauptmannschaften gehörigen Geschäfte wird für die Schönburgschen Receß-
herrschaften bis auf Weiteres eine commissarische Staatsbehörde eingesetzt.
Die Besorgung der Geschäfte der weltlichen Coinspection in Kirchen= und kirchlichen
Stiftungssachen verbleibt jedoch zunächst bei den Schönburgschen Gerichtsämtern.
*Z. Was im Verordnungswege in Bezug auf die durch die neue Verwaltungs-
organisation wegen der Abgabe der Acten und sonstiger Geschäftsverhältnisse bedingten
gegenseitigen Auseinandersetzungen der Behörden bestimmt ist oder noch bestimmt wird,
gilt auch für die Behörden in den Schönburgschen Receßherrschaften.
# 4. Den Mitgliedern des Gesammthauses Schönburg steht das Recht zu, inner-
halb der Receßherrschaften das Amt eines Mitglieds des Bezirksausschusses und des
Kreisausschusses bei der Kreishauptmannschaft zu Zwickau abzulehnen.
5. Die Besitzer der Schönburgschen Receßherrschaften haben innerhalb derselben
die Befugniß, sich im Schulvorstande (§ 25, letzter Absatz des Gesetzes, das Volksschul-
wesen betreffend, vom 26. April 1873) und bei der Wahl der Höchstbesteuerten für die
Bezirksversammlung durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen.
Im letzteren Falle sind diese Bevollmächtigten zugleich wählbar zur Bezirksver-
sammlung.
6. Die Bestimmungen im § 47, Absatz 2 der Revidirten Städteordnung (Seite
303 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) und im § 38, Absatz 2 der
Revidirten Landgemeindeordnung (Seite 336 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1873) leiden auch auf die im Gebiete der Receßherrschaften amtirenden Schön-
burgschen Beamten Anwendung.
& 7. Die im § 92 der Revidirten Städteordnung (Seite 312 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1873) und im Art. IV, § 6 der Städteordnung für
mittlere und kleine Städte (Seite 323 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1873) geordnete Bestätigung der Bürgermeister und deren Stellvertreter steht im Ge-
biete der Schönburgschen Receßherrschaften den Besitzern der letzteren in der seitherigen
Weise zu.
& S . Das im Abschnitte VIII, §§ 4 bis 8 des Erläuterungsrecesses vom 9. October
1835 (Seite 628 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) geordnete