Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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gewerbliche Concessionsbefugniß der Schönburgschen Receßherrschaftsbesitzer und be— 
ziehentlich dessen Ausübung durch die Gesammtcanzlei in Glauchau tritt insoweit außer 
Wirksamkeit, als nach §§ 11 und 27 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für 
die innere Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873, die Beschlußfassung in den be- 
treffenden Angelegenheiten künftig an die Mitwirkung des Bezirks= und beziehentlich 
Kreisausschusses als zur Entscheidung berufenen Organs gebunden ist. 
Dresden, den 19. September 1874. 
Albert. 
Richard Freiherr von Friesen. 
—.. Georg Friedrich Alfred von Fabrice. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
. Dr. Karl Friedrich von Gerber. 
Christian Wilhelm Ludwig Abeken. 
  
& 118. Bekanntmachung, 
die Bildung der Gerichtsbezirke des Landes betreffend; 
vom 12. September 1874. 
Die mittelst Verordnung vom 2. September 1856 (Seite 243 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1856) veröffentlichte Eintheilung des Königreichs 
Sachsen nach Gerichtsbezirken hat im Laufe der Jahre durch Einziehung einzelner Be- 
zirksgerichte und Gerichtsämter, sowie durch theilweise Verlegung der Jurisdictions- 
grenzen anderer Gerichte mehrfache Aenderungen erfahren. 
Aus der Beilage unter O ist zu ersehen, wie sich die Grenzen der Gerichtsbezirke 
vom 15. October 1874 ab gestalten. 
Dresden, am 12. September 1874. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Papsdorf. 
40 
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