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120. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Staatsbahnhofs in
Leipzig betreffend;
vom 9. September 1874.
Da sich eine Erweiterung des Bahnhofs der Sächsisch-Bayerischen Staatsbahn in
Leipzig behufs der Anlegung eines neuen Rangir- und Kohlenbahnhofs im Interesse
der Sicherheit und der Ordnung des Betriebs nöthig macht, so wird mit Allerhöchster
Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die
Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterungen bestehender Eisenbahnen be-
treffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 121 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
§ 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
obengedachten Bahnhofsanlagen in Anwendung zu bringen.
. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlagen zu beobachtenden
Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission und der
Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren
Verordnungen enthalten sind.
3. Von den im § 1 erwähnten Anlagen werden die Fluren von
Leipzig
und
Connewitz
betroffen.
Dresden, am 9. September 1874.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller.