Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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121. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer in dem Regulative über die Pensionirung und Unterstützung 
der Wittwen und Waisen der Beamten der Stadtgemeinde Chemnitz enthaltenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 12. September 1874. 
Mit Allerhöchster Zustimmung ist vom Justizministerium die nachstehend abgedruckte 
Bestimmung des vom Ministerium des Innern bestätigten Regulativs über die Pen— 
sionirung und Unterstützung der Wittwen und Waisen der Beamten der Stadtgemeinde 
Chemnitz, soweit sie eine Ausnahme von bestehenden Gesetzen enthält, genehmigt worden. 
Dresden, am 12. September 1874. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
Regulativ, 
die Pensionirung und Unterstützung der Wittwen und Waisen der Beamten der 
Stadtgemeinde Chemntitz betreffend. 
2c. 2c. 
& 13. Eine Beschlagnahme der Pension der Wittwen und Waisen durch ihre 
Gläubiger mittelst Arrestbeschlags oder Hilfsvollstreckung findet nicht statt. 
. 122. Verordnung, 
die Consistorial-- und Inspectionsbefugnisse über die evangelisch-lutherischen Kirchen 
der Oberlausitz betreffend; 
vom 12. September 1874. 
— 
Zu Ausführung der Bestimmung im § 8 des Kirchengesetzes, die Errichtung eines 
evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums betreffend, vom 15. April 1873 (Seite 381 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) wird in gleichzeitiger Rücksicht- 
nahme auf das Gesetz vom 21. April 1873, die Organisation der Behörden für die 
innere Verwaltung betreffend (Seite 275 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
47
	        
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