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Jahre 1873) und die hierdurch und durch die neuere Schulgesetzgebung bedingte Ab—
änderung der Verordnung vom 1. Juni 1863, die Verwaltungsbehörden erster Instanz
über Kirchen, Schulen und beiden gewidmete Stiftungen in der Oberlausitz 2c. betreffend
(Seite 494 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863), mit Genehmig-
ung Sr. Majestät des Königs und unter Zustimmung der Oberlausitzer Provinzialstände
Folgendes verordnet:
# 1. In der Oberlausttz werden die Consistorialgeschäfte der evangelisch-lutherischen
Kirche in dem nachstehend angegebenen Umfange innerhalb der Kreishauptmannschaft
Bautzen besorgt.
Derselben ist für diese Angelegenheiten ein von den in Evangelicis beauftragten
Staatsministern ernannter evangelisch-lutherischer Geistlicher, welcher den Titel „Kirchen-
rath“ oder „Consistorialrath“ führt, beigegeben.
Die Vollziehung der Erlasse erfolgt unter Bezeichnung der Kreishauptmannschaft
als Consistorialbehörde.
. An die Kreishauptmannschaft gehen die seither von der Kreisdirection zu
Bautzen als Consistorialbehörde der Königlich Sächsischen Oberlausitz, einschließlich der
Vierstädte, besorgten Consistorialgeschäfte über.
Zugleich werden der Kreishauptmannschaft zu Bautzen in ihrer im § 1 gedachten
Zusammensetzung die Befugnisse der weltlichen und geistlichen Inspection über die Kirchen
der Oberlausitz, mit Ausschluß der Parochien der Vierstädte (vergl. § 9) übertragen.
Insoweit ist die Kreishauptmannschaft die den Kirchenpatronen und Collatoren,
Kirchengemeinden und deren Vorständen, sowie den Kirchendienern der Provinz außer-
halb der Parochien der Oberlausitzer Vierstädte zunächst vorgesetzte kirchliche Behörde
und übt in dieser Eigenschaft, unbeschadet der den Kirchenpatronen gesetzlich vorbehal-
tenen Zuständigkeiten, alle in die weltliche und geistliche Inspection über Kirche und
Geistlichkeit fallende Befugnisse aus.
# 3. Der Kreishauptmannschaft als Consistorialbehörde fallen hiernach insbesondere
folgende Geschäfte zu:
1. die Aufrechterhaltung der Kirchenverfassung und der kirchlichen Ordnung,
2. die Aufsicht über die Feier des Gottesdienstes und die geistlichen und kirchlichen
Amtsverrichtungen,
3. die Besorgung der, die Besetzung der geistlichen Stellen betreffenden Angelegen-
heiten, insbesondere Annahme oder Verwerfung der von den Collatoren ein-
gereichten Designationen zu geistlichen Stellen, die Vermittelung der Einladung
zu Gastpredigten, sowie die Bestätigung und die Verpflichtung der Geistlichen
und die Prüfung der Vocationen,