Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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5. Die Polizeibehörde hat an die Staatsanwaltschaft, dafern jedoch der Sitz 
derselben entfernter ist, als der des betreffenden Gerichtsamts, an das Letztere, unge- 
säumt und auf dem kürzesten Wege Anzeige nach dem unter B beigedruckten Formulare 
zu erstatten. « 
Der Staatsanwalt, beziehentlich das betreffende Gerichtsamt hat sofortznach Ein- 
gang der Anzeige die Polizeibehörde schriftlich zu benachrichtigen, ob seinerseits ein- 
zuschreiten beabsichtigt, oder ob davon abgesehen und die Genehmigung zur Beerdigung 
ertheilt werde. 
Handelt es sich um die Aufhebung einer activen Militärperson, so ist die im ersten 
Absatze dieses Paragraphen gedachte Anzeige, mit Rücksicht auf die Bestimmungen im 
§ 40 der Militärstrafgerichtsordnung vom 4. November 1867 (Seite 414 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) und der dazu gehörigen Beilage l, an das 
nächste Militärgericht zu erstatten. 
§66. Die Auffindung unbekannter Leichname ist nebst allen Umständen, welche zur 
Ermittelung der Person des Verstorbenen beitragen können — soweit nicht die Ge- 
richte, beziehentlich der Staatsanwalt einschreiten, welchen Falls diesen das Weitere 
zu überlassen ist — von den Polizeibehörden in der Leipziger Zeitung bekannt zu machen. 
Die an dem Leichname eines Unbekannten vorgefundenen Bekleidungs= und Wäsch- 
stücke, sowie sonstigen Effecten sind, sofern die Feststellung der Persönlichkeit des Ver- 
storbenen nicht früher erfolgt, mindestens ein halbes Jahr lang aufzubewahren. 
§# J7. Die Leichen Aufgehobener sind, insoweit nicht in Betreff der Selbstmörder 
im Nachstehenden etwas Anderes angeordnet ist, auf den gewöhnlichen Begräbnißplätzen 
zu beerdigen. 
Wenn jedoch wegen vorgeschrittener Fäulniß der Leiche die Ueberführung derselben 
nach dem Begräbnißplatze unzulässig erscheint, so ist die Leiche am Orte der Auffindung 
selbst oder an einem dazu geeigneten benachbarten Orte einzugraben. 
Aufgefundene Theile eines Leichnams können gleichfalls am Fundorte eingegraben 
werden. 
In beiden vorgedachten Fällen muß die Grube mindestens 11 Meter tief sein. 
Die Leichen von Selbstmördern sind, soweit sie noch zu anatomischen Lehrzwecken 
tauglich erscheinen, an eine von den nachstehend unter a und b genannten Anstalten 
abzuliefern, außer wenn anzunehmen ist, daß die Selbstentleibung im Zustande der 
Unzurechnungsfähigkeit erfolgt sei, oder Angehörige des Verstorbenen, unter dem Nach- 
weise der Erlegung der Begräbnißkosten, die Leiche zum Zwecke der Beerdigung rerla- 
miren, oder endlich, wenn Seiten der betreffenden Lehranstalt die Annahme des Leich- 
nams abgelehnt wird. 
Die Ablieferung hat
	        
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