Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

c 
3. Decret, 
die Bestätigung der Statuten für die Amalien-Stiftung zu Großenhain betreffend; 
vom 14. Januar 1874. 
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat im Einverständnisse mit 
dem Justizministerium die Statuten für die Amalien-Stiftung zu Großenhain mit der 
Wirkung bestätigt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen allenthalben genau nach- 
gegangen werden soll. 
Zu dessen Urkund ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
ausgefertigt worden. 
Dresden, am 14. Januar 1874. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
  
  
Dr. v. Gerber. 
Hausmann. 
□— 
Statuten 
für die Amalien-Stiftung zu Großenhain. 
20. 20. 
12. 2c. uc. 
8. Nach Außen, insbesondere auch bei Behörden und Gerichten und zwar in streiti- 
gen Rechtsangelegenheiten wie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeitzwird 
die Stiftung nur durch den Vorsitzenden im Vorstand, beziehendlich dessen Stellvertreter 
activ und passiv vertreten. Die der Stiftung in Processen zuerkannten Eide werden 
von dem Vorsitzenden, im Falle der Behinderung desselben von dessen Stellvertreter 
allein abgeleistet. 
2. 20. 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.