Reichsgerlchtliche Entscheidungen. 47
habe, weil er durch die beigefügte Erklärung, daß er eine
Verletzung über die Hälfte nicht rügen wolle, genügend
zu erkennen gegeben habe, daß er bei Abgabe seines
Verzichis den Werth der Kaufsache recht wohl ins Auge
gefasßt habe, und daher durch seinen Verzicht auf alle
Einreden, auch auf solche Einreden verzichtet habe, die
zu einer Preisminderung führen, so verkennt der Berufungsrichter
die Bedentung derartiger allgemeiner Verzichte
und des Verzichts auf die Einrede wegen Verletzung
über die Hälfte und der actio qunnti minoris. Es
handelt bei der letzteren sich um die Ausgleichung des
Nachtheils, welcher dem Käufer durch der Kaufsache anhaftende,
dem Käufer unbekannte und nicht offensichtliche
Mängel verursacht wird, während die Einrede der Verletzung
über die Hälfte auf wesentlich anderer Grundlage
beruht, mit der mangelhaften Beschaffenheit der Kaufsache
nichts zu thun hat, ihr Zweck vielmehr dahin geht,
den aus einem zu theueren oder zu wohlfeilen Kauf,
beziehungsweise Verkauf entstehenden Nachtheil, wenn er
ein sehr erheblicher ist, zu verhüten. Daraus, daß die
Kontrahenten auf die Geltendmachung dieses Rechtsbehelfes
verzichten, kann nicht gefolgert werden, daß der
Käufer auch auf diejenigen Rechtsbehelfe verzichtet habe,
beziehungsweise habe verzichten wollen, welche ihm das
Gesetz gibt, wenn der Werth des Kaufobjekts dadurch
gemindert wird, daß dasselbe an Mängeln leidet, welche
dessen Gebrauch oder Werth wesentlich beeinträchtigen
und nicht so offenkundig sind, daß sie dem Käufer bemerkbar
sein mußten, ihm vielmehr unbekannt waren.
III. Sen. 81/88. Urtheil vom 5. Juni 1888.
Nach welchem Zeitpunkte bemißt sich der
Werthbetrag des Konferendums? Mit dem Beaufungsgericht
ist der Werth, welchen der zu konferirende
Gegenstand zur Zeit der Erbtheilung hat. nicht
der Werth zur Zeit der Hingabe der Ausslattung als