Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

—  332  —

a)  die  Allerhöchste  Gnade  angerufen,  oder

b)  um  Niederschlagung  des  Strafverfahrens  gebeten,  oder  endlich

c)  auf  das  Ministerium  des  Innern  provocirt  worden  ist,  und  die  Mittelbehörde
dem  Gesuche  entweder  überhaupt  oder  doch  in  seinem  ganzen  Umfange  statt—
zugeben  Bedenken  trägt.

B.  Im  Geschäftsbereiche  des  Finanzministeriums  wird

1.  die  Zoll-  und  Steuerdirection  ermächtigt,  über  Gesuche  um  Erlaß,  Minderung
oder  Verwandlung  der  Strafen,  welche  wegen  Uebertretung  der  in  Sachen  der  indirecten
Abgaben,  mit  Ausnahme  der  Stempelabgabe,  ergangenen  Gesetze  und  Verordnungen,
wegen  Contraventionen  gegen  die  Vorschriften  in  der  Verordnung  vom  9.  Juli  1872,
den  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  betreffend  (Seite  347  fg.  des  Gesetz-  und  Verord—
nungsblattes  vom  Jahre  1872),  und  wegen  Chaussee-  und  Brückengeldhinterziehungen
durch  vorläufige  Strafverfügung  festgestellt  worden  sind,  selbstständig  Entschließung  zu
fassen,  dafern  nicht

a)  die  festgestellten  Ordnungs-,  Hinterziehungs-  oder  Confiscationsstrafen  im
Einzelnen  den  Betrag  von  zehn  Thalern  übersteigen,  oder

b)  die  Straffälle  in  Folge  eines  Erlaßgesuchs  dem  Finanzministerium  bereits  vor—
gelegen  haben,  oder

c)  ausdrücklich  auf  Allerhöchste  Gnade  oder  auf  die  Entschließung  des  Finanzministeriums
  provocirt  worden  ist.

2.  In  Straffällen,  welche  Vergehungen  gegen  die  strom=  und  schifffahrtspolizeilichen
  Vorschriften  betreffen,  werden  die  Unterbehörden  und  Kreishauptmannschaften  zur
Entschließung  über  Gnadengesuche  mit  denselben  Beschränkungen  und  in  derselben  Weise
ermächtigt,  wie  dies  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  unter  à  hinsichtlich  der  zum
Geschäftskreise  des  Ministeriums  des  Innern  gehörigen  Verwaltungsstrafsachen  geschehen
  ist.

3.  In  Angelegenheiten  der  directen  Steuern,  sowie  in  Stempelsteuer=  und  in  den
zur  Zuständigkeit  des  Bergamts  gehörenden  Bergsachen  sind  die  Gnadengesuche  in
allen  Fällen  dem  Finanzministerium  zur  Entschließung  anzuzeigen.

C.  Im  Geschäftsbereiche  des  Ministeriums  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts
sind  die  Gnadengesuche  dem  Ministerium  oder  dem  evangelischen  Landesconsistorium,
je  nachdem  die  Angelegenheit  zum  Geschäftskreise  des  Ministeriums  oder  des  Landesconsistoriums
  gehört,  zur  Entschließung  anzuzeigen.

D.  Im  Geschäftsbereiche  des  Kriegsministeriums  sind  die  Gnadengesuche  ohne  Ausnahme
  dem  Kriegsministerium  anzuzeigen,  welches  darauf  in  allen  Fällen  selbst  weitere
Entschließung  faßt.