— 340 —
Ermächtigung zu Aufhebung der Bestimmung in § 64 der Taxordnung in Strafsachen
vom 6. September 1856 durch Erlaß der Verordnung vom 24. Juni 1874,
5. provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1874 durch
Gesetz vom 29. November 1873,
6. der dermaligen Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der
Staatsschulden durch Bekanntmachung vom 11. December 1873,
7. des Antheils Sachsens an der französischen Kriegskostenentschädigung durch Gesetz
vom 25. Juni 1874,
8. der Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Elementarvolksschulen durch das Gesetz
vom 23. Januar 1874,
9. Pensions= und Wartegelderhöhungen durch Gesetz vom 15. Juni 1874,
10. Berechnung der Dienstzeit bei solchen Staatsdienern, Geistlichen und Lehrern,
die vorher im Militärdienste gestanden haben, durch Gesetz vom 5. März 1874,
11. Gewährung von Pensionserhöhungen, Pensions= und Verstümmelungszulagen,
beziehentlich besonderen Beihilfen und Bewilligungen an vormalige Militärpersonen der
Königlich Sächsischen Armee, beziehentlich deren Hinterlassene betreffend, durch Gesetz
vom 24. Januar 1874,
12. der Nachträge zu dem Gesetze über die Ausübung der Fischerei in fließenden
Gewässern vom 15. October 1868 durch Gesetz vom 16. Juli 1874.
Auch sind
13. der in der Ständischen Schrift vom 13. Juni dieses Jahres Unserer Regierung
ertheilten Ermächtigung zufolge, die durch das Gesetz, die Behörden für die innere Ver-
waltung betreffend, vom 21. April 1873 und die drei Gemeindeordnungen vom
24. April desselben Jahres bedingten Abänderungen des Gesetzes vom 23. August 1862,
das Immobiliar-Brandversicherungswesen betreffend, bis zur Verabschiedung eines neuen
Gesetzes über das Landes-Immobiliar-Brandversicherungswesen durch Verordnung vom
24. August 1874 getroffen worden;
b) durch besondere Deerete, in welchen Unsere Entschließungen
auf die Erklärungen und Anträge der getreuen Stände
bereits ergangen:
in Betreff des Staatsbudgets auf die Jahre 1874 und 1875 und des anderweiten
Nachtrags zu dem außerordentlichen Staatsbudget auf die Jahre 1872 und 1873 durch
die Decrete vom 13. Juni dieses Jahres, in deren Gemäßheit das mit den getreuen
Ständen vereinbarte Finanzgesetz auf die Jahre 1874 und 1875 und das Gesetz wegen
eines zweiten Nachtrags zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1872 und 1873 unter dem
25. Juni dieses Jahres erlassen worden sind;