Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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10. der auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde unter dem 19. September 1874 
erlassenen Verordnung, die Einführung der neuen organischen Verwaltungsgesetze in den 
Schönburgschen Receßherrschaften betreffend, durch die von den getreuen Ständen nach- 
träglich ertheilte Zustimmung, 
11. des anderweiten Nachweises über den Stand des Casernenbauvorschußfonds 
von 1,400,000 Thlr. in der Ständischen Schrift vom 20. Mai dieses Jahres, 
12. des Rechenschaftsberichts über die Verwaltung mehrerer Fonds bei dem Kriegs- 
ministerium auf die Jahre 1868 bis mit 1872 und der Grundsätze, nach welchen über 
die am 1. Januar 1868 bei der Militärverwaltung vorhanden gewesenen Bestände dis- 
ponirt worden ist, durch die Ständische Schrift vom 5. Juni dieses Jahres. 
B. Vorlagen an die getreuen Stände, rücksichtlich deren es Unserer Entschließung 
noch bedarf: 
1. Den Anträgen und Erklärungen der getreuen Stände auf die Deerete, Eisen- 
bahnen betreffend, vom 19. November vorigen und 15. Mai dieses Jahres geben Wir 
Unsere Zustimmung und werden das zur Ausführung Erforderliche anordnen, auch von 
der dabei Unserer Regierung ertheilten Ermächtigung, sobald dazu Anlaß gegeben ist, 
Gebrauch machen. 1 
2. Die mit Einverständniß der getreuen Stände vorbehaltene Bestimmung über den 
Eintritt der Wirksamkeit der im Jahre 1873 erlassenen Gesetze über die Organisation 
der Behörden für die innere Verwaltung, die Bildung von Bezirksverbänden und deren 
Vertretung, sowie über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen, ingleichen der Revi- 
dirten Städteordnung für mittlere und kleine Städte und der Revidirten Landgemeinde- 
ordnung ist durch Verordnung vom 20. August 1874 dahin getroffen worden, daß die 
genannten Gesetze vom 15. October 1874 an in Kraft zu treten haben. 
Auch sind die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen im Verordnungswege 
getroffen worden. 
3. Dem Antrage, eine Revision des Gesetzes über die Verhältnisse der Civilstaats- 
diener vom 7. März 1835 nebst Nachträgen vorzunehmen und dem nächsten Landtage 
eine bezügliche Vorlage zugehen zu lassen, soll, soweit thunlich, entsprochen werden. 
4. Die Anträge unter a bis d in der Ständischen Schrift vom 13. Juni dieses 
Jahres, die Geschäftsverwaltung und den Personal= und Besoldungsetat der Landes- 
Immobiliar-Brandversicherungsanstalt betreffend, werden die geeignete Berücksichtigung 
finden. 
5. Dem in der Ständischen Schrift vom 13. Juni dieses Jahres gestellten Antrage, 
die strengere Handhabung der Vorschriften des Gesetzes über die Ausübung der Fischerei 
in fließenden Gewässern vom 15. October 1868 einzuschärfen und die wegen der Schonzeit
	        
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