Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Regulativs wegen Ausübung des kirchlichen Hoheitsrechts über die katholische Kirche, 
nach entsprechender Umarbeitung als Gesetzentwurf, spätestens dem nächsten Landtage 
vorzulegen, wird entsprochen werden. 
13. Die Petitionen der Gemeinden Colmnitz, Görzig und Lichtensee um Aufhebung 
des § 11 des Parochiallastengesetzes vom 8. März 1838 sollen dem Antrage in der 
Ständischen Schrift vom 13. Juni dieses Jahres gemäß in Erwägung gezogen, auch wird 
14. die Beschwerde des Kirchschullehrers Buchheim zu Lichtenberg, dessen Gehalts- 
verhältnisse betreffend, nach dem Antrage in der Ständischen Schrift vom 12. Juni 
dieses Jahres erledigt werden. 
15. Die durch Ständische Schrift vom 13. Juni dieses Jahres zur Kenntnißnahme, 
beziehentlich Erwägung Unserer Regierung gebrachte Petition der verwittweten Falke in 
Dresden ist, soweit es nach den Verhältnissen möglich, berücksichtigt worden. 
Was die sonst noch von den getreuen Ständen beschlossenen Anträge anlangt, so 
behalten Wir Uns vor, solche in weitere Erwägung zu nehmen und nach Befinden das 
Erforderliche darauf zu verfügen. 
Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl 
beigethan und haben zu Urkund alles Dessen gegenwärtigen, in das Gesetz= und Verord- 
nungsblatt aufzunehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Un- 
serem Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 10. October 1874. 
Albert. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Alfred von Fabrice. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Dr. Carl Friedrich von Gerber. 
Christian Wilhelm Ludwig Abeken. 
137. Deeret 
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für Berichtigung 
der Gösel bei Göltzschen; 
vom 25. September 1874. 
Des Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes über die Be- 
richtigung von Wasserläufen 2c. vom 15. August 1855 (Seite 486 des Gesetz= und 
  
 
	        
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