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Verordnungsblattes vom Jahre 1855) die Genossenschaftsordnung der unter dem
Namen
Genossenschaft für Berichtigung der Gösel bei Göltzschen
zusammengetretenen Genossenschaft, unter Verleihung der Rechte einer juristischen
Person an Letztere und mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Ge-
nossenschaftsordnung allenthalben nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges -
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 25. September 1874.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
138. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum zu Herstellung nachgedachter Eisenbahn-
anlagen betreffend;
vom 28. September 1874.
Behufs der an der Leipzig-Dresdner Eisenbahn sich nöthig machenden Anlage eines
dritten Gleises zwischen Leipzig und Borsdorf mit einem Rangirbahnhofe in der Flur
Engelsdorf und zweier neuen Gleise von Trachau bis Radebeul zu Verbindung mit
dem daselbst anzulegenden Rangirbahnhofe wird mit Allerhöchster Genehmigung von
dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von
Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli
1855 (Seite 121 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch ver-
ordnet, wie folgt:
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe der von dem Ministerium des Innern genehmigten Pläne auf die
oben gedachten Eisenbahnanlagen in Anwendung zu bringen.
§ 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlagen zu beobachtenden
Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Straßenbau-Commmission und der
Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-