Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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der Kostenerstattung bei Requisitionen der beiderseitigen Behörden die im 8 43 des er— 
wähnten Bundesgesetzes aufgestellten Grundsätze als maßgebend gelten zu lassen. 
Jedoch soll eine Erstattung derjenigen baaren Auslagen, welche bis zum Schlusse 
des Jahres 1873 durch von Behörden des einen Staates bei Behörden des anderen 
Staates beantragte Auslieferungen oder Strafvollstreckungen den letzteren erwachsen 
sind, nicht stattfinden, rücksichtlich dieser Auslagen vielmehr noch nach Maßgabe der 
Uebereinkunft vom 23. August 1854 verfahren werden. 
Dresden, den 10. Juli 1874. 
Königlich Sächsische Ministerien 
der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz. 
Abeken. 
Der Text der das Herzogthum Sachsen-Altenburg betreffenden Ministerialerklärung 
ist gleichlautend. 
Flhr. v. Friesen. 
  
II. 
Ministerialerklärung, 
die Aufhebung der unterm 6. October 1854 zwischen der Königlich Sächsischen 
und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaschen Regierung abgeschlossenen Ueber— 
einkunft wegen der in Criminal- und Polizei-Untersuchungen erwachsenen Kosten 
betreffend. 
Die Königlich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothasche Regierung sind 
mit einander übereingekommen, im Hinblick auf die 88 43 und 46 des Bundesgesetzes 
vom 21. Juni 1869, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe, die zwischen beiden 
Regierungen unter dem 6. October 1854 getroffene Uebereinkunft in Betreff der in 
strafrechtlichen Untersuchungen erwachsenden Kosten als außer Wirksamkeit getreten an- 
zusehen, nicht minder in Betreff der in polizeilichen Untersuchungsfällen erwachsenden 
Kosten außer Wirksamkeit zu setzen und auch in Fällen der letzteren Art für die Frage 
der Kostenerstattung bei Requisitionen der beiderseitigen Behörden die im § 43 des er- 
wähnten Bundesgesetzes aufgestellten Grundsätze als maßgebend gelten zu lassen. 
Jedoch soll eine Erstattung derjenigen baaren Auslagen, welche bis zum Schlusse 
des Jahres 1873 durch von Behörden des eines Staates bei Behörden des anderen 
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