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141. Verordnung,
die Ausführung von § 188 der Militär-Ersatz-Instruction vom 26. März 1868
betreffend;
vom 12. October 1874.
In Folge des mit dem 15. October dieses Jahres in Wirksamkeit tretenden, die Or-
ganisation der Behörden für die innere Verwaltung betreffenden Gesetzes vom 21. April
1873 (Seite 275 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) in Ver—
bindung mit § 53 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Seite 60 des Reichs-
Gesetzblattes vom Jahre 1874) macht sich eine Abänderung der Verordnung, die Aus-
führung von § 188 der Militär-Ersatz-Instruction vom 26. März 1868 betreffend,
vom 20. März 1869 (Seite 36 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869)
und zwar dahin nöthig, daß künftighin die im § 188 der nur erwähnten Instruction
gedachten Anträge auf Entlassung eines Soldaten zur Disposition der Ersatz-Behörden
nicht weiter bei den Stadträthen, beziehentlich Gerichtsämtern, sondern bei dem Civil-
Vorsitzenden der Ersatz-Commission des Ortes, an welchem der betreffende Soldat, be-
ziehentlich dessen Familie den ordentlichen Wohnsitz hat, anzubringen, von diesem unter
Vernehmung mit dem betreffenden Stadtrathe, beziehentlich Stadtgemeinde= und Ge-
meinderathe zu erörtern, sodann aber nach Einholung des nach § 188 der Ersatz-In-
struction nöthigen Gutachtens des betreffenden Landwehr-Bezirks-Commandeurs, mittelst
gutachtlicher Anzeige an das Kriegs-Ministerium zur Beschlußfassung einzureichen sind.
Alle, die es angeht, haben sich daher hiernach zu achten.
Dresden, am 12. October 1874.
Kriegs-Ministerium.
v. Fabrice.
Eckelmann.
AM 142. Verordnung,
die Bezirksthierärzte betreffend;
vom 6. October 1874.
D.- Ministerium des Innern hat beschlossen, für jeden von den 25 amtshauptmann-
schaftlichen Verwaltungsbezirken, die nach der Verordnung vom 20. August dieses
Jahres, die Ausführung des Gesetzes über die Organisation der Behörden für die innere