Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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141. Verordnung, 
die Ausführung von § 188 der Militär-Ersatz-Instruction vom 26. März 1868 
betreffend; 
vom 12. October 1874. 
In Folge des mit dem 15. October dieses Jahres in Wirksamkeit tretenden, die Or- 
ganisation der Behörden für die innere Verwaltung betreffenden Gesetzes vom 21. April 
1873 (Seite 275 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) in Ver— 
bindung mit § 53 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Seite 60 des Reichs- 
Gesetzblattes vom Jahre 1874) macht sich eine Abänderung der Verordnung, die Aus- 
führung von § 188 der Militär-Ersatz-Instruction vom 26. März 1868 betreffend, 
vom 20. März 1869 (Seite 36 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) 
und zwar dahin nöthig, daß künftighin die im § 188 der nur erwähnten Instruction 
gedachten Anträge auf Entlassung eines Soldaten zur Disposition der Ersatz-Behörden 
nicht weiter bei den Stadträthen, beziehentlich Gerichtsämtern, sondern bei dem Civil- 
Vorsitzenden der Ersatz-Commission des Ortes, an welchem der betreffende Soldat, be- 
ziehentlich dessen Familie den ordentlichen Wohnsitz hat, anzubringen, von diesem unter 
Vernehmung mit dem betreffenden Stadtrathe, beziehentlich Stadtgemeinde= und Ge- 
meinderathe zu erörtern, sodann aber nach Einholung des nach § 188 der Ersatz-In- 
struction nöthigen Gutachtens des betreffenden Landwehr-Bezirks-Commandeurs, mittelst 
gutachtlicher Anzeige an das Kriegs-Ministerium zur Beschlußfassung einzureichen sind. 
Alle, die es angeht, haben sich daher hiernach zu achten. 
Dresden, am 12. October 1874. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Eckelmann. 
  
AM 142. Verordnung, 
die Bezirksthierärzte betreffend; 
vom 6. October 1874. 
D.- Ministerium des Innern hat beschlossen, für jeden von den 25 amtshauptmann- 
schaftlichen Verwaltungsbezirken, die nach der Verordnung vom 20. August dieses 
Jahres, die Ausführung des Gesetzes über die Organisation der Behörden für die innere
	        
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