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oder Pfleger, über die genossene Schulbildung, sowie über Ort, Anfang und
Dauer der Vorbereitung zum Lehrerberufe enthalten,
ch ein Zeugniß ihrer vbisherigen Lehrer oder des Vorstehers der von ihnen besuchten
Bildungsanstalt, in welchem über ihre Befähigung, ihren Fleiß, ihr Verhalten
in sittlicher Hinsicht, sowie über den Grad ihrer in allen einzelnen Lehrfächern
gemachten Fortschritte, erlangten Kenntnisse und die erreichte practische Lehr—
fähigkeit eingehend Auskunft ertheilt wird,
e) das Zeugniß eines zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arztes über den
Gesundheitszustand,
l|) ein Zeugniß über ihre kirchliche Zugehörigkeit oder ihr Bekenntniß und
9) sofern sie noch unmündig sind, eine Bescheinigung ihrer Eltern oder des Vor-
munds darüber, daß dieselben ihrem Vorhaben nicht entgegenstehen.
Bewerber, welche academische Studien gemacht haben (§ 3, c), bringen statt des
sub d vorgeschriebenen Zeugnisses bei:
aa) das behufs ihrer Aufnahme auf die Universität beziehentlich das Polytechnicum
erforderlich gewesene Maturitäts= und Sittenzeugniß,
bb) ein beglaubigtes Zeugniß über die von ihnen gehörten Vorlesungen und abge-
haltenen didactischen, katechetischen oder sonst zur Vorbereitung auf den Lehrer-
beruf dienenden Uebungen,
cc) das academische Abgangs= und Sittenzeugniß.
Bewerber, welche nicht unmittelbar nach dem Verlassen der von ihnen besuchten
Bildungsanstalt ihr Gesuch um Zulassung einreichen oder sich nur privatim vorbereiteten,
haben ein obrigkeitliches Führungszeugniß beizubringen.
Bewerber, welche nicht das 19. Lebensjahr überschritten haben, können in keinem
Falle zur Prüfung zugelassen werden.
Bewerberinnen, welche nicht auf einem öffentlichen Seminare ihre Vorbildung er-
hielten, haben ihr Gesuch um Zulassung zu der Schulamts-Candidatenprüfung unter
Beilegung der sub a, b, c, d, e. f, g. beziehentlich Absatz 4 (des gegenwärtigen
Paragraphen) vorgeschriebenen Zeugnisse bei dem Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts einzureichen. Sie müssen in der Regel das 19. Lebensjahr vollendet haben.
Bewerber und Bewerberinnen nichtevangelischer Confession, welche ihre Vorbild-
ung nicht auf einem öffentlichen Seminare ihres Bekenntnisses erhalten haben, sind
gehalten, ein Zeugniß ihrer geistlichen Oberbehörde darüber beizubringen, daß sie von
derselben als zur Ertheilung des Religionsunterrichts in ihrem Bekenntnisse befähigt
erachtet werden. Dieses Zeugniß hat sich über den Grad der nachgewiesenen Befähig-
ung nach den in § 11 dieser Prüfungsordnung vorgeschriebenen Stufen auszusprechen.