Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

— 357 — 
Wollen solche Bewerber auf Zulassung zum Unterrichte in der Religion verzichten, 
so haben sie dies ausdrücklich in ihrem Gesuche um Zulassung zur Prüfung auszusprechen 
und sind in diesem Falle der Beibringung des nurgedachten Zeugnisses überhoben. 
5. Alle Bewerbungen sind bis zu dem von der Prüfungs-Commission dazu bestimm- 
ten Termine, welchen diese in der durch das Dresdner Journal und die Leipziger Zeitung 
zu erlassenden Bekanntmachung ausdrücklich anzugeben hat, einzureichen. 
Die bezüglichen Bekanntmachungen werden vom Königlichen Commissar in Gemein- 
schaft mit dem Seminardirector — bezüglich der nicht an einem Seminare stattfinden- 
den Lehrerinnenprüfungen von der Canzlei des Ministeriums des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts — unter Angabe der Prüfungstage, sowie der erforderlichen Zeug- 
nisse spätestens 4 Wochen vor dem zur Eingabe der letzteren bestimmten Termine er- 
lassen. 
Die Prüfungs-Commission hat die bei ihr eingehenden Gesuche, insbesondere die 
beigegebenen Zeugnisse und ferneren Angaben sorgfältig zu prüfen und, wenn gegen die 
begehrte Zulassung zur Prüfung ein Bedenken sich nicht ergiebt, die erforderliche Vor- 
ladung zu bewirken. Entstehen Bedenken gegen die Zulassung, welche sich auch bei nach- 
träglich angestellten genauen Erörterungen nicht heben lassen, so hat die Prüfungs-Com- 
mission an das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts Bericht zu erstatten 
und dessen Entscheidung zu erwarten. 
§66. Die Candidatenprüfung zerfällt in drei Theile: in 
die schriftliche, 
die practische (Lehrprobe und practische Darlegung der erworbenen Fertigkeiten) 
und 
die mündliche Prüfung. 
Der practischen und der mündlichen Prüfung sind nicht mehr als 6 Aspiranten zu- 
gleich zu unterwerfen. 
& 7,. Die Lehrprobe erstreckt sich über einen religiösen und einen anderen Unter- 
richtsstoff, überschreitet aber im Ganzen für einen Examinanden nicht die Zeit von 
40 Minuten. 
Ueber die Zutheilung der Aufgaben an die Examinanden und die Reihenfolge bei 
der Lehrprobe entscheidet das Loos. 
#&##. ie schriftliche Prüfung umfaßt die Ausarbeitung 
à) eines Aufsatzes über ein schulwissenschaftliches oder dem verwandtes Thema und 
b) eines ausführlichen Entwurfs für eine Katechese, 
c) eine Uebersetzung in die lateinische Sprache, 
d) die Lösung einiger mathematischen Aufgaben und 
57“, 
Termin zur 
Anmeldung. 
Form der 
Prüfung. 
Lehrprobe. 
Schriftliche 
Prüfung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.