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der einschlagenden Bestimmungen des angezogenen Reichsgesetzes je nach dem Range,
den sie, beziehendlich ihre Ehemänner und Väter, in der Königlich Sächsischen Armee
bekleidet haben, zu ihren bisherigen Bezügen an Pensionen, Pensionszulagen, außer—
ordentlichen Beihülfen und Unterstützungen aus Königlich Sächsischen Staatscassen so
viel, als zu dieser Gleichstellung erforderlich ist, zugelegt erhalten.
& 2. Demnächst ist Unser Kriegsministerium, welches gegenwärtiges Gesetz auszu—
führen hat, ermächtigt, nach seinem Ermessen auch solchen vormaligen Königlich Säch-
sischen Militärpersonen der Unterclassen, welche vor dem Jahre 1870 nachweislich durch
den Krieg invalid geworden sind, aber nicht mit unter § 1 a fallen, zu möglichster Aus-
gleichung des Unterschiedes zwischen ihren bisherigen Bezügen und denen der Invaliden
gleichen Ranges und Grades aus den Jahren 1879 aus Königlich Sächsischen Staats-
cassen Zulagen zu verwilligen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 24. Januar 1874.
Albert.
s, Alfred von Fabrice.
.2 7. Verordnung,
das Verbot der Annahme der Oesterreichischen und Ungarischen ½ Guldenstücke bei den
öffentlichen Cassen betreffend;
vom 28. Januar 1874.
Nachdem die Oesterreichischen und Ungarischen Viertelguldenstücke bereits durch die Ver-
ordnung des Finanzministeriums vom 18. August vorigen Jahres (Seite 513 des Ge-
setz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) von der Annahme bei den Staatscassen
ausgeschlossen worden sind, so wird nunmehr auf Grund eines Bundesrathsbeschlusses
auch deren Annahme bei allen anderen öffentlichen Cassen verboten.
Dresden, am 28. Januar 1874.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.