Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Die  Prüfungsverpflichtung

nichtsächsischer
Lehrer,  welche
zu  hierländischen
  Stellen

berufen
werden.

Einrichtung
der
Prüfung.

Einreichung  der

Censurlisten
an  die
zuständigen
Behörden.

Prüfungsgegenstände

der  Schulamts-Candidaten-




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Geprüfte  an  dem  betreffenden  Tage  schon  interimistischer  Verwalter  einer  ständigen
Stelle  war,  zu  welcher  er  ordnungsmäßig  berufen  wurde.

19.  Zur  Erstehung  der  Wahlfähigkeits=  oder  Amtsprüfung  können  außer  den
sächsischen  Schulamts-Candidaten  und  Candidatinnen  nur  solche  außerhalb  Sachsens  gebildete
  und  für  ständige  Lehrerstellen  designirte  Lehrer  und  Lehrerinnen  zugelassen  werden,
  welche  entweder  auf  einem  Seminare  schon  die  Reifeprüfung  wohl  bestanden  haben,
oder  vor  einer  staatlich  anerkannten  Prüfungs-Commission  für  das  Lehrfach  mit  gleichem
Erfolge  geprüft  worden  sind.  Diejenigen,  welche  nicht  nachweisen,  daß  sie  eine  solche
oder  eine  Universitätsabgangsprüfung  bestanden  haben,  sind  zunächst  zur  Erstehung  der
Schulamts-Candidatenprüfung  anzuhalten  und  demnach  zu  einem  ständigen
Schulamte  nicht  vor  Ablegung  der  Wahlfähigkeitsprüfung  zuzulassen  (vergl.  hierzu  §  17,
Absatz  4  des  Volksschulgesetzes  vom  26.  April  1873).

*  20.  Was  die  Einrichtung  dieser  Prüfung  und  die  Ausstellung  der  Zeugnisse
über  deren  Ausfall  oder  die  Zurückweisung  untüchtig  befundener  Candidaten  betrifft,  so
sind  die  sub  l,  §§  6  bis  12  gegebenen  Bestimmungen  in  der  Hauptsache  auch  bei  der
Wahlfähigkeitsprüfung  zu  befolgen,  die  Aufgaben  aber  so  einzurichten,  daß  sich  aus
deren  Lösung  beurtheilen  läßt,  ob  insbesondere  auf  dem  Gebiete  der  schulamtlichen
Thätigkeit  und  in  Rücksicht  der  geistigen  Reife  ein  Fortschritt  der  Candidaten  stattgefunden
  habe.  Die  Aufgaben  sind  demnach  so  zu  stellen,  daß  deren  Lösung  eine  höhere
geistige  Reife,  Vertrautsein  mit  den  Zielen  der  Schule  und  den  Bedürfnissen  der  Schüler
voraussetzt.

Wer  bei  wiederholter  Prüfung  nicht  den  fünften  Censurgrad  erhalten  kann,  ist  von
der  Bewerbung  um  ständige  Lehrerstellen  definitiv  auszuschließen.

&  21.  Spätestens  14  Tage  nach  Vollendung  der  Prüfungen  von  je  2  und  3  Abtheilungen
  der  Wahlfähigkeitscandidaten  ist  Bericht  über  die  abgehaltene  Prüfung  unter
Beifügung  einer  vollständigen  tabellarischen  Uebersicht  der  Geprüften,  der  ihnen  ertheilten
Censuren  und  eventuell  der  Stelle,  zu  deren  Antritt  sie  berufen  sind,  nach  Schema  D
bei  dem  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  einzureichen.

Das  den  Geprüften  zu  ertheilende  Zeugniß  ist  nach  dem  Schema  B,  a,  beziehentlich
B,  b  auszufertigen.

II.  Besondere  Bestimmungen  über  Gegenstände  und  Ziele  der  Prüfungen.

#22.  Die  Schulamts-Candidatenprüfung  hat  sich  für  jeden  Bewerber  auf
folgende  Gegenstände  zu  erstrecken:
à)  Religion  (Glaubens=  und  Sittenlehre),  Bibelkunde  und  Bibelerklärung,  Kirchengeschichte;

Deutsche  Sprache  und  Literatur;