Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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in  ein  richtiges  Verhältniß  zu  stellen.  Es  haben  sich  demnach  alle  Hilfslehrer  und
Hilfslehrerinnen,  welche  gesonnen  sind,  sich  um  ständige  Lehrerstellen  zu  bewerben,  bis
spätestens  den  ersten  Februar  desjenigen  Kalenderjahrs,  an  dessen  Ostertermine  das
zweite  Jahr  nach  bestandener  Candidatenprüfung  erfüllt  sein  würde,  zur  Erstehung  der
Wahlfähigkeitsprüfung  bei  dem  Bezirksschulinspector  ihres  Wohnorts  zu  melden.  Bezüglich
  aller  nichtsächsischen  Lehrer  aber,  welche  nach  §  17  des  Volksschulgesetzes  vom
26.  April  1873  die  geordnete  Amtsprüfung  zu  bestehen  haben,  ist  von  den  betreffenden
Collatoren  sofort  nach  erfolgter  Designation  dem  Bezirksschulinspector  behufs  der  erforderlichen
  Präsentation,  beziehentlich  Einholung  des  Nachlasses  der  Prüfung  (§  17,  Absatz
  4  des  Gesetzes  vom  26.  April  1873)  unter  Eingabe  der  erforderlichen  Zeugnisse
Anzeige  zu  erstatten.

Die  eingegangenen  Anmeldungen  hat  der  Bezirksschulinspector  spätestens  am
1.  März  jedes  Jahres  an  den  Vorsitzenden  der  Prüfungs-Commission  seines  Bezirks
beziehentlich  der  Lehrerinnen-Prüfungs-Commission  einzusenden,  die  Präsentation  nichtsächsischer
  Lehrer  aber,  welche  zu  hierländischen  ständigen  Lehrerstellen  designirt  sind,
sofort  nach  Eingang  derselben  der  obersten  Schulbehörde  vorzulegen,  welche  die  Präsentirten
  einer  Prüfungs-Commission  zuweisen  wird.

17.  Candidaten  und  Candidatinnen  des  Schulamts  haben  ihrem  Gesuch-  um  Von  den  Can-Zulassung
  zur  Wahlfähigkeitsprüfung  außer  der  in  der  Candidatenprüfung  empfangenen  adae  *r
Censur  ein  von  dem  Ortsschulinspector  (Director),  unter  dessen  Aufsicht  sie  zeither  als  Zeuhniff.
Hilfslehrer,  Privatlehrer  oder  sonst  thätig  waren,  ausgestelltes  Zeugniß  beizufügen;
dasselbe  ist  versiegelt,  wie  es  von  dem  betreffenden  Beamten  abgegeben  worden  ist,  dem
Bezirksschulinspector  zur  Bestätigung,  Ergänzung,  beziehentlich  Berichtigung  zu  überreichen.

In  diesem  Zeugnisse  muß  über  die  Art,  die  Behandlung  und  den  Erfolg  ihrer  bisherigen
  Lehrthätigkeit,  über  ihren  Fleiß,  ihre  Fortschritte  in  den  Berufskenntnissen  und
Fertigkeiten,  sowie  über  den  Grad  ihrer  Lehrbefähigung  ein  gewissenhaftes,  motivirtes
Urtheil  enthalten,  auch  ausdrücklich  bemerkt  sein,  ob  ihr  Verhalten  in  sittlicher  Beziehung
„zu  besonderer  Zufriedenheit,“  „zur  Zufriedenheit“  oder  „nicht  durchgängig  zur  Zufriedenheit“
  gereicht  habe.

&  18.  Die  Wahlfähigkeitsprüfung  kann  keinem  Schulamts-Candidaten,  welcher  ein  Verpflichtung
ständiges  Amt  bekleiden  will,  erlassen  werden.  Die  Rechte  der  Ständigkeit,  welche  durch  —
dieselbe  erworben  werden,  sollen  Solchen,  welche,  infolge  der  erst  nach  Ostern  des  be=  und  durch  *
treffenden  Jahres  erfolgenden  Berufung  zur  Prüfung,  später  als  nach  Ablauf  der  §  18,  selbe  erworbene
Absatz  1  des  Gesetzes  vom  26.  April  1873  geordneten  2  Hilfslehrer-Jahre  zur  that-  Rechte.
sächlichen  Bestätigung  als  ständige  Lehrer  kommen,  dennoch  als  vom  Ablaufe  des  ge—
gedachten  zweiten  Schulamts-Candidatenjahrs  erworben  in  Anrechnung  kommen,  sofern  der