Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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eines poetischen Lesestücks, wobei auch die Kenntnisse in der Literatur der Sprache und 
die Sprechfertigkeit zu ermitteln sind. 
Die Lehrprobe wird in einer der Oberklassen einer höheren Volksschule abgehalten 
und ist die Aufgabe dazu so zu bemessen, daß jeder Candidat Gelegenheit findet, seine 
Befähigung zu sprachwissenschaftlicher Behandlung des Stoffes und zur Anleitung in 
correctem Sprechen zu bethätigen. 
* 33. Was diese Fachprüfungen betrifft, so sind dieselben bezüglich der Darlegung 
der erworbenen Fertigkeiten, fachwissenschaftlichen Kenntnisse und practischen Lehrgeschick- 
lichkeit in derselben Weise und, soweit dies thunlich ist, auch der Zeit nach zugleich mit 
den betreffenden Abtheilungsprüfungen der Wahlfähigkeitsprüfung abzuhalten (vergl. 
hierzu § 24, Absatz 6 und § 28, Absatz 2 dieser Prüfungsordnung). 
Außerdem aber hat jeder Aspirant sich einer schriftlichen Prüfung zu unter- 
werfen; in dieser ist zu liefern 
a) ein deutscher Aufsatz, in welchem der Aspirant von seiner allgemeinen und sprach- 
Prüfung in 
der Musik, im 
Schönschreiben, 
Turnen und 
Zeichnen. 
lichen Bildung Zeugniß ablegen kann (§ 32, Absatz 1); zu dessen Anfertigung 
ist eine Zeit von 8 Tagen zu gewähren; 
b) eine deutsche Clausurarbeit über eine Frage des betreffenden Fachunterrichts. 
Die deutsche Arbeit sub a kann eventuell dasselbe Thema als diejenige haben, welche 
von den die gesammte Wahlfähigkeitsprüfung Bestehenden zu bearbeiten ist. 
Was die Prüfung für den Unterricht im Schönschreiben und im Zeichnen betrifft, 
so hat jeder Aspirant einige Proben seiner Fertigkeit vorzulegen, beziehentlich nach Um- 
ständen unter Clausur zu liefern. 
In der Lehrprobe hat er insbesondere nachzuweisen, daß er im Stande ist, die 
Fehler der Schüler gehörig zu corrigiren, auch an der Wandtafel eine correcte Vor- 
schrift, beziehentlich Vorzeichnung zu geben. 
34. Diejenigen, welche bei Erstehung dieser Prüfung mindestens die Haupt- 
censur II erhalten, können zur Ertheilung des betreffenden Unterrichts auch an Semi- 
naren und Realschulen II. Ordnung, nach Befinden auch an anderen höheren Unter- 
richtsanstalten zugelassen werden, wogegen Diejenigen, welche nur die Hauptcensur V 
erreichen, auch zum Unterrichte in den Oberklassen der mittleren und höheren Volks- 
schulen nicht zuzulassen sind. Es soll aber den Geprüften freistehen, wenn sie den II., 
beziehentlich den V. Hauptcensurgrad nicht erreichen, sich nach Ablauf von 3 Jahren 
zur Erlangung eines höheren Censurgrades nochmals dieser Prüfung zu unterwerfen. 
Besondere, 
durch die Fach- 
lehrerprüfung 
begründete 
Rechte.
	        
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