Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

— 376 — 
MÆ 144. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie nachgedachter Staatseisenbahnlinie betreffend; 
vom 9. October 1874. 
1 Bezugnahme auf die Verordnung vom 23. Mai dieses Jahres, sowie die Be- 
kanntmachungen vom 24. August und 21. September dieses Jahres, die Abtretung von 
Grundeigenthum zu Erbauung der die Fortsetzung der Südlausitzer Staatsbahn 
bildenden Eisenbahn von Sohland über Neustadt nach Pirna, soweit sie nicht mit der 
Pirna-Radeberger Bahn zusammenfällt, beziehentlich deren Richtungslinie betreffend, 
(Seite 58 fg., 232 fg. und 307 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1874) wird von dem Ministerium des Innern hierdurch bekannt gemacht, daß von dem 
Baue gedachter Eisenbahn nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne die Fluren 
Altstadt, 
Oberhelmsdorf, 
Niederhelmsdorf und 
Dürrröhrsdorf 
betroffen werden. 
Dresden, am 9. October 1874. 
Ministerium des Jnnern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
145. Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; 
vom 10. October 1874. 
Zu Deckung des Bedarfs für die römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neu— 
stadt, Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Huber— 
tusburg ist in dem laufenden Jahre eine Anlage zu erheben. Es ist dieselbe von den 
in gedachte Kirchen Eingepfarrten nach den durch die Verordnung vom 12. October 
1841 (Seite 232 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1841) 887, 8, 
10 und 11 bestimmten Sätzen, von denen jedoch die in § 7 unter b und e bestimmten 
Sätze auch für diesmal auf drei Viertheile, mithin auf resp. 1 und 3 des von den 
betreffenden Parochianen zu entrichtenden Gewerbe= und Personalsteuersatzes herab-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.