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gesetzt werden, beziehentlich in Gemäßheit der Verordnung vom 28. März 1873
(Seite 255 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) zu bezahlen.
Jeder Beitragspflichtige hat den auf ihn fallenden Beitrag bis zum
15. November dieses Jahres
an die § 18 der Verordnung vom 12. October 1841 genannte Recepturbehörde un-
erinnert abzuführen.
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1874 ausgesetzt.
Dresden, am 10. October 1874.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. v. Gerber.
Gebhardt.
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146. Verordnung,
die Uebernahmestationen für polizeiliche Schubtransporte aus Nachbarländern
betreffend;
vom 14. October 1874.
Da in Folge der mit dem 15. laufenden Monats in Kraft tretenden neuen Organi—
sation der Behörden für die innere Verwaltung in Betreff der Uebernahme und Fort—
stellung polizeilicher Schubtransporte an die Stelle der bis zu dem gedachten Tage
dazu berufenen Gerichtsämter die Amtshauptmannschaften und amtshauptmannschaftlichen
Delegationen einzutreten haben, so wird hierdurch, beziehentlich in Verfolg der besteh—
enden Staatsverträge bestimmt, daß vom 15. dieses Monats an
1. gegenüber dem Königreiche Böhmen:
außer den Königlich Sächsischen Polizeicommissariaten in Bodenbach und Zittau, die
Amtshauptmannschaften Oelsnitz, Auerbach, Schwarzenberg, Annaberg, Marienberg,
Dippoldiswalde, Pirna, Bautzen und Löbau, sowie die amtshauptmannschaftlichen
Delegationen zu Sayda und Schandau,
2. gegenüber dem Königreiche Preußen:
die Amtshauptmannschaften Zittau, Löbau, Bautzen, Kamenz, Großenhain, Oschatz,
Leipzig und Borna,
3. gegenüber dem Königreiche Bayern:
die Amtshauptmannschaften Plauen und Oelsnitz,