Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Hierbei haben die in § 63 der Verfassungsurkunde unter 2, 4, 5, 11, 12 auf- 
geführten Mitglieder der ersten Kammer, ingleichen die nach Nr. 9 ebendaselbst und 
§ 64 am Ende zulässigen Bevollmächtigten sich durch die ihnen ausgestellten Vollmachten 
zu legitimiren, die § 64 erwähnten Stellvertreter übrigens den Eintritt der dort bemerk- 
ten Voraussetzungen und den Besitz der ebendaselbst erforderten persönlichen Eigenschaften 
nachzuweisen. 
Alle anderen Kammermitglieder, mit Ausnahme der Prinzen des Königlichen Hauses, 
legitimiren sich durch ihre Missive (vergleiche jedoch § 6). 
Das Erscheinen der Königlichen Prinzen hängt von deren freier Entschließung ab. 
83. Die Anmeldung geschieht bis zur erfolgten Constituirung der Kammern bei 
den Einweisungscommissionen, nach diesem Zeitpuncte aber bei den Präsidenten derjeni— 
gen Kammer, welcher ein Ständemitglied angehört. 
Den Einweisungscommissionen ist jedesmal ein Verzeichniß der einberufenen Stände— 
mitglieder mitzutheilen. 
& 4. Die Einweisungscommission besteht für jede Kammer aus dem Directorium 
derselben vom letzten Landtage. 
Es genügt jedoch, wennszwei Mitglieder dieses Directoriums daran Theil nehmen. 
Sollten wegen Ausscheidens oder in Folge Behinderung nicht wenigstens zwei Mit- 
glieder des Directoriums die Functionen der Einweisungscommission übernehmen können, 
so bestimmt der König, welche Kammermitglieder deren Stelle in der Commission über- 
nehmen sollen und ernennt zugleich den Vorstand. 
#.Kammeritglieder, welche sich an der rechtzeitigen Anmeldung ohne gerecht- 
fertigte Entschuldigung versäumen, oder später ohne Urlaub abwesend sind, können, 
wenn sie auf die nach Maßgabe der Geschäftsordnung ihrer Kammer an sie erlassene 
persönliche Aufforderung ohne genügende Entschuldigung außenbleiben, durch Beschluß 
der Kammer von letzterer zeitweise ausgeschlossen werden. 
Urlaubsgesuche sind von den Präsidenten bei dem Könige, von anderen Kammer- 
mitgliedern bei den Präsidenten anzubringen. 
66. Jeder Kammer steht für ihre Mitglieder die Prüfung der Legitimationen 
(§ 2) und beziehentlich der Wahlen, sowie bei entstehenden Zweifeln die Entscheidung zu. 
Einwendungen gegen das Wahlverfahren sind bei deren Verlust binnen 14 Tagen 
nach Zusammentritt des Landtags (§ 2), und bei Wahlen, welche während des Land- 
tags stattfinden, binnen gleicher Frist nach Feststellung des Wahlergebnisses anzubringen. 
So lange nicht die Unzulänglichkeit einer Legitimation, beziehentlich die Ungiltigkeit 
einer Wahl ausgesprochen ist, haben die nach § 2 legitimirten Ständemitglieder Sitz 
und Stimme in ihrer Kammer. 
1874. 60 
Einweisungs- 
commission. 
Prüfung der 
Legitimationen 
und der 
Wahlen.
	        
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