Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Der Präsident ist berechtigt und verpflichtet, die Ordnung in den Sitzungen aufrecht 
zu erhalten, insbesondere jedes Kammermitglied, welches den geregelten Gang der Ver- 
handlung stört, von dem Gegenstande derselben abweicht, beleidigende Ausdrücke sich 
erlaubt, oder in sonstiger Weise der Landtags= oder Geschäftsordnung der betreffenden 
Kammer entgegenhandelt, zur Ordnung zu rufen und ihm erforderlichen Falles das 
Wort zu entziehen. 
Alle Kammermitglieder, sowie die anwesenden Regierungscommissare sind befugt, 
den Präsidenten auf Abweichungen von der Ordnung aufmerksam zu machen und auf 
Zurückweisung zur Ordnung anzutragen. Gegen den Ordnungsruf, sowie die Entziehung 
des Wortes Seiten des Präsidenten kann binnen 24 Stunden auf Entscheidung der 
Kammer angetragen werden. Dieser Antrag gelangt auf die nächste, nach Stellung des 
Antrags folgende Tagesordnung. 
Sobald der Präsident den Schluß einer Sitzung erklärt hat, sind weitere Anträge, 
Reden und Berathungen Seiten der Mitglieder der Kammer nicht mehr gestattet. 
Der Präsident hat Zeichen des Beifalls oder Mißfallens auf der Galerie nicht zu 
gestatten und ist berechtigt, bei Verletzung der Ordnung einzelne Personen von der 
Galerie entfernen oder letztere ganz schließen zu lassen. 
628. Eine unmittelbare Vernehmung der Stände, sowie der einzelnen Kammern Vernehmung 
mit der Staatsregierung findet nach § 133 der Verfassungsurkunde nur durch das Ge- der Stände mt 
sammtministerium statt. In Bezug auf die Bestellung von Regierungscommissaren, regierung und 
Mittheilung von Acten oder anderer Auskunftsertheilung (vergleiche auch § 99, Absatz 1 mit Behörden. 
der Verfassungsurkunde), auf Einrichtung in den Räumlichkeiten der Kammern, die 
Canzlei, das Dienerpersonal und das Cassenwesen, sowie in Bezug auf die stenographische 
Canzlei (§ 11, Absatz 2) und die Handhabung der Polizei (§ 27) ist dagegen eine 
directe Vernehmung der Präsidenten mit den betheiligten einzelnen Ministerien gestattet 
(vergleiche auch § 31). 
Eine gleiche Befugniß steht auch den Deputationsvorständen in Bezug auf die Be- 
stellung von Regierungscommissaren, Mittheilung von Acten und andere Auskunfts- 
ertheilung zu. 
Mit anderen Behörden haben die Kammern und deren Präsidien direct nicht zu 
verkehren, die Annahme von Beschwerden oder Petitionen der Stadträthe und Gemeinde- 
vorstände, als Vertreter ihrer Gemeinden, wird hierdurch nicht ausgeschlössen. 
Ebenso dürfen Deputationen an den König nur nach vorheriger, durch das Ge- 
sammtministerium zu vermittelnder Genehmigung desselben auch mit Ausnahme des 
Falles einer Adresse und der § 110 im Eingange, ingleichen § 131 am Ende der Ver- 
fassungsurkunde gedachten Fälle nur von beiden Kammern gemeinsam abgeordnet 
werden.
	        
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