Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Schluß und 
Vertagung des 
Landtags. 
Zwischen- 
deputationen. 
— 388 — 
834. Ueber Schluß und Vertagung des Landtags, sowie über die Form derselben 
steht dem Könige die Bestimmung zu. 
Die Deputationen, welche nach § 114 der Verfassungsurkunde auch nach dieser Zeit 
zusammentreten können (Zwischendeputationen), werden, wenn es sich um Ausführung 
eines Beschlusses handelt, von beiden Kammern gemeinsam — und zwar in Mangel 
einer anderen Vereinbarung von jeder zur Hälfte — für Berathungsgegenstände von 
jeder Kammer gesondert gewählt. 
Gemeinsame Deputationen sind beschlußfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder, 
ohne Rücksicht auf die Kammer, der sie angehören, anwesend ist. Im Falle einer Ab- 
stimmung hat bei Gleichheit der Stimmen der von der Deputation zu erwählende Vor- 
stand die entscheidende Stimme. 
& 35. Für die Wahl und Berathung der von jeder Kammer besonders ernannten 
Zwischendeputationen gelten die nach der Geschäftsordnung der ersteren für ihre Depu- 
tationen überhaupt bestehenden Vorschriften. 
Die Wahl des Vorstands ist dem Gesammtministerium anzuzeigen. Sie haben 
ihren Kammern schriftlichen Bericht zu erstatten. Die von ihnen fertig gestellten Berichte 
sind, dafern nicht inzwischen der Landtag einberufen worden ist, an das Gesammt- 
ministerium zu übergeben, welches den Druck und die Vertheilung an die Kammer- 
mitglieder anordnen wird. 
Die von jeder Kammer besonders ernannten Zwischendeputationen haben eine jede 
in ihrer Kammer nach deren Wiederzusammentritt über die ihnen überwiesenen Be- 
rathungsgegenstände zugleich für die Kammerverhandlungen die Berichterstattung und 
wird das Gesammtministerium darüber, welche Kammer mit der Berathung beginnen 
soll, durch Königliches Decret Bestimmung treffen. 
Die Deputation derjenigen Kammer, in welcher die Vorlage zuletzt berathen wird, 
hat über die bei der Berathung in der anderen Kammer gefaßten Beschlüsse einen Nach- 
bericht zu geben. 
Die Zeit für den Zusammentritt der Zwischendeputationen bestimmt das Gesammt- 
ministerium nach Vernehmung mit den Deputationsvorständen. Dieselben sind befugt, 
sich auch vor Beendigung des ihnen aufgetragenen Geschäfts zu vertagen, können aber 
auch jederzeit von dem Könige vertagt werden; die Auflösung der zweiten Kammer 
enthält stets zugleich die Auflösung der ihr angehörigen, sowie der gemeinsamen Zwischen- 
deputationen. 
Mit dem zur Canzlei und Aufwartung erforderlichen Personale werden die Depu- 
tationen durch die Regierung, mit den sonstigen Canzleibedürfnissen durch den Archivar 
versehen, welcher darüber der nächsten Ständeversammlung Rechnung ablegt.
	        
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