Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Landtagsauf- 
wand. 
Tagegelder 
und 
Reisekosten. 
— 390 — 
Dieses Personal wird zu gehöriger Verrichtung der ihm obliegenden Geschäfte, 
sowie zur Geheimhaltung dessen, was ihm dabei bekannt wird, von den Directorien, 
und zwar nach deren Ermessen, mittelst Eides oder Handschlags verpflichtet, auch 
darüber und über die Einweisung der Verpflichteten von einem Seerretär ein Protocoll 
aufgenommen. 
In Hinsicht auf seine Dienstleistung steht das gedachte Personal unter dem Directo- 
rium und insbesondere unter einem der Secretäre, sowie bezüglich der allgemeinen Auf- 
sicht unter dem Archivar. Uebrigens hat der zu Beaufsichtigung der Galerieeingänge 
angestellte Aufwärter in Betreff derjenigen Galerien, für welche die Eintrittskarten 
durch das Ministerium des Innern ausgegeben werden, sich nach den Anordnungen des 
Letzteren zu richten. 
38. Der durch den Landtag entstehende Aufwand wird aus der Staatscasse 
bestritten und das Cassenwesen von den durch die Staatsregierung dazu beauftragten 
Beamten besorgt. 
Die deshalb weiter erforderlichen Einrichtungen wird das Gesammtministerium 
unter Einvernehmen mit den Präsidenten beider Kammern treffen. 
Die in § 120 der Verfassungsurkunde zugesicherten Tagegelder der Ständemitglie- 
der betragen zwölf Mark und werden vom Tage der erfolgten Anmeldung (§ 2) an, 
mit Ausnahme der Zeit eines ertheilten Urlaubs oder einer Abwesenheit, welche nicht 
durch Krankheit am Orte des Landtags oder Deputationsarbeiten entschuldigt ist, bis 
zu und mit dem Tage, an welchem der Landtag vertagt oder geschlossen wird, den nach 
§ 10 über diesen Zeitpunct hinaus am Orte des Landtags festgehaltenen Directorial- 
mitgliedern bis nach Erledigung der dort gedachten Geschäfte, Kammermitgliedern aber, 
welche etwa durch Krankheit an der Abreise behindert sind, bis zur Erledigung des 
Hindernisses ausgezahlt. 
Die Mitglieder der Einweisungscommission erhalten, wenn sie rechtzeitig erscheinen, 
die Tagegelder auf einen Tag vor der im Landtagsausschreiben bestimmten Frist. 
Hat ein Mitglied in einer Kammersitzung ohne einen der gedachten Entschuldigungs- 
gründe gefehlt, so hat es auch erst von demjenigen Tage an wieder Tagegelder zu be- 
anspruchen, an welchem es sich zu einer Kammer= oder Deputationssitzung wieder ein- 
gefunden, beziehentlich sein abermaliges Außenbleiben in einer dieser Sitzungen durch 
einen der obigen Gründe entschuldigt, oder im Falle eine solche Sitzung nicht stattfindet, 
seine Anwesenheit am Orte des Landtags anzeigt. 
Als Entschädigung für Reiseaufwand wird auf je fünf Kilometer, welche der in- 
ländische Wohnort von der nächsten Eisenbahnstation entfernt ist, zwei Mark, jedoch 
nur für die der Einberufung oder Vertagung folgende erste Reise zum Landtage und 
für die Rückreise gewährt.
	        
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