Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Æ 148. Gesetz, 
einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend; 
vom 12. October 1874. 
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 20. 206. 
haben im Zusammenhange mit dem Erlasse einer neuen Landtagsordnung einige Ab- 
änderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 für angemessen befunden 
und verordnen demnach mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
I. In der Verfassungsurkunde werden § 67, Absatz 2 und 3, ingleichen 8§ 72 
und 120 aufgehoben und treten an deren Stelle folgende Bestimmungen: 
§ 67, Absatz 2 und 3. 
„Die Wahl eines oder mehrerer Vicepräsidenten steht der Kammer zu.“ 
– 72. 
„Die zweite Kammer wählt ihren Präsidenten und einen oder mehrere 
Vicepräsidenten.“ 
8 120. 
„Die Stände, mit Ausnahme der in § 63 unter 1 bis 7, 9, 11 und 12 
gedachten Mitglieder der ersten Kammer, erhalten, insofern sie nicht an dem 
Orte, wo der Landtag gehalten wird, wesentlich wohnen, als Entschädigung für 
den erforderlichen außerordentlichen Aufwand Tage= und Reisegelder in der 
durch die Landtagsordnung bestimmten Maße.“ 
II. Ebenso werden die §§ 83, 123, 124, 125, 126, 134 und 136 der Verfassungs- 
urkunde, sowie das Gesetz, das Abtreten der Minister 2c. betreffend, vom 19. Juni 1846 
aufgehoben. 
Ueber die dort berührten Gegenstände wird, soweit nöthig, durch die Landtags- 
ordnung Bestimmung getroffen. 
III. In § 114 der Verfassungsurkunde wird nach den Worten: 
„von einem Landtage zum andern“ 
eingeschaltet: 
„ingleichen während der Vertagung der Ständeversammlung"“ 
IV. In § 116 wird Absatz 2 folgendermaßen gefaßt: 
„Die Vertagung darf ohne ausdrückliche ständische Zustimmung nicht über 
sechs Monate dauern."“
	        
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