Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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V. Der § 132 der Verfassungsurkunde erhält folgenden Zusatz: 
„Besondere ständische Schriften einzelner Kammern sind außer den in 
§§ 110 und 131 am Ende gedachten Fällen nur dann zulässig, wenn eine 
Kammer eine Adresse an den König zu richten wünscht.“ 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz, welches als ein integrirender Theil 
der Verfassungsurkunde anzusehen ist, und worauf die Bestimmungen in § 152 der 
letzteren Anwendung leiden, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. 
Dresden, den 12. October 1874. 
Albert. 
A 
1 Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
« 
  
  
& 149. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie der Freiberg-Brürer Eisenbahn betreffend; 
vom 17. October 1874. 
Uhter Bezugnahme auf die Bekanntmachung, die Richtungslinie der Freiberg-Brüxer 
Eisenbahn betreffend, vom 12. Juni dieses Jahres (Seite 68 fg. des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1874) wird von dem Ministerium des Innern hierdurch 
bekannt gemacht, daß von dem Baue gedachter Bahn nach Maßgabe der genehmigten 
Detailpläne weiter die Fluren von 
Nassau, 
Claußnitz, 
Rechenberg und 
Dittersbach, 
sowie das 
Rechenberger Revier der Staatswaldungen 
betroffen werden. 
Dresden, am 17. October 1874. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
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