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& 150. Verordnung,
die Besorgung der in §9 des Gesetzes vom 21. April 1873 gedachten Verwaltungs-
angelegenheiten in Dresden, Leipzig und Chemnitz betreffend;
vom 15. October 1874.
De- Ministerien des Kriegs und des Innern haben auf Grund der Bestimmung in
§9 des Gesetzes vom 21. April 1873, die Organisation der Behörden für die innere
Verwaltung betreffend (Seite 277 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874),
beschlossen, die innerhalb der übrigen Landestheile den Vorständen der Amtshaupt-
mannschaften, insbesondere auch in ihrer Eigenschaft als Civilvorsitzenden der Ersatz-
commissionen obliegenden Geschäfte in Militärangelegenheiten innerhalb der von der
Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommenen Städte Dresden, Leipzig und
Chemnitz und zwar für Dresden und Leipzig je einem Beamten der dortigen Kreis-
hauptmannschaften, deren persönliche Bezeichnung in öffentlichen Bekanntmachungen der
betreffenden Kreishauptmannschaften erfolgen wird, in Chemnitz aber der Amtshaupt-
mannschaft Chemnitz zu übertragen.
Demnächst ist von dem Ministerium des Innern, beziehentlich im Einverständnisse
mit dem Finanzministerium, beschlossen worden, mit der Besorgung der in der oban-
gezogenen Gesetzstelle sonst noch genannten Verwaltungsangelegenheiten, als mit den
fiscalischen Straßen= und Wasserbausachen, mit der Beaufsichtigung des Communications=
wegebaues, sowie mit der Leitung von Expropriationsverhandlungen in diesen und in
Eisenbahnangelegenheiten innerhalb der Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz die
Amtshauptmannschaften an den genannten Orten zu beauftragen.
Hiernach haben sich alle Behörden und Jedermann, den es angeht, zu achten.
Dresden, am 15. October 1874.
Die Ministerien des Kriegs und des Innern.
v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz.
Pursch.
1874. 62