Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

auf den Inhaber lautenden, mit 6 Procent jährlich zu verzinsenden und längstens bis 
zum Jahre 1911 auszuloosenden Schuldscheinen im Nennwerthe von je 100 Thalern 
nach Maßgabe der vorgelegten Generalschuld- und Pfandverschreibung nebst Anleiheplan 
die nachgesuchte Genehmigung ertheilt, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht 
wird. 
Dresden, am 12. Februar 1874. 
Minifterium des Innern. 
Für den Minister: 
Schmaltz. 
Fromm. 
  
12. Bekanntmachung, 
die Anleihe der Hainichen-Roßweiner Eisenbahngesellschaft betreffend; 
vom 14. Februar 1874. 
Des Ministerium des Innern hat der Hainichen-Roßweiner Eisenbahngesellschaft hier 
behufs Aufnahme einer Anleihe von 784,000 Thalern zu Ausgabe von auf den In- 
haber lautenden, mit 5 Procent jährlich zu verzinsenden und bis zum Jahre 1920 plan- 
mäßig auszuloosenden Schuldscheinen im Nennwerthe von je 100 Thalern nach Maßgabe 
der im Entwurfe vorgelegten Schuldscheine nebst Talons und Coupons die nachgesuchte 
Genehmigung ertheilt, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 14. Februar 1874. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Schmaltz. 
Fromm. 
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