Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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(s. 8 2), so auch bei der bisherigen Abgrenzung und Eintheilung der einzelnen Vor- 
musterungsbezirke und bleiben bis dahin auch die jetzt und auf Grund der bisherigen 
Bestimmungen bestellten Vormusterungs-Commissionen in Function. 
&l 4. Die in diesem Paragraphen, Absatz 4 den Kreisdirectionen in erster Instanz 
übertragene Entscheidung ist künftig von den Kreishauptmannschaften zu ertheilen. 
Die sofortige Veranlassung einer Neuwahl hat künftighin ebenso beim Ausscheiden 
eines stellvertretenden Mitglieds der Vormusterungs-Commission, wie beim Ausscheiden 
eines wirklichen Mitglieds derselben zu erfolgen, da der Bestand von drei Mitgliedern 
und drei Stellvertretern fortwährend aufrecht erhalten werden soll. 
65. Die Ernennung der Taxatoren zur Abschätzung der Pferde erfolgt künftig 
von drei zu drei Jahren nach Maßgabe des Gesetzes, die Bildung von Bezirks- 
verbänden und deren Vertretung betreffend, vom 21. April 1873 unmittelbar durch 
die Bezirksversammlungen, beziehentlich was die Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz 
anlangt, durch die betreffenden Stadträthe und Stadtverordneten. 
Das Schätzungsverfahren selbst wird von den Amtshauptleuten, beziehentlich den 
in Absatz 2 von § 2 gedachten Staatsbeamten geleitet. 
Bis zum letzten März 1875 verbleiben in den betreffenden Aushebungs-Bezirken 
die zeitherigen Taxatoren in Function. 
6. Wegen der nach § 20 verwirkten Geldstrafen findet künftighin auf Veran- 
lassung der betreffenden Vormusterungs= und Abnahme-Commission das in dem Gesetze, 
das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom 22. April 1873 vorgeschriebene 
Verfahren statt. 
§ 7. Ueber die hier gedachten Beschwerden entscheidet in erster Instanz die Kreis- 
hauptmannschaft. 
B. in Ansehung der Verordnung zu Ausführung der Allerhöchsten Verordnung, 
die Aushebung von Pferden für den Bedarf der Armee betreffend, vom 18. April 1868. 
6&l# # .n Ungeachtet der in § 3 am Schlusse wegen des einstweiligen Fortbestehens der 
bisherigen Vormusterungs-Bezirke getroffenen provisorischen Bestimmungen haben un- 
gesäumt nach Publication dieser Verordnung die sämmtlichen Amtshauptleute, in den 
Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz die insoweit ihre Stelle vertretenden Civil- 
beamten (s. § 2), in den Schönburgschen Receßherrschaften die § 2, Absatz 2 gedachte 
commissarische Staatsbehörde, unter Berücksichtigung der localen Verhältnisse und Be- 
dachtnahme darauf, daß alle Pferde des Bezirks an einem Tage gemunstert werden 
können, und die Aushebung des Contingents in tauglicher Qualität ausführbar ist, für 
die Zeit vom 1. April 1875 an die Bildung neuer Vormusterungs-Bezirke, soweit 
mehrere dergleichen in einem Aushebungs-Bezirke für nöthig erachtet werden, vorzu- 
nehmen, über den Erfolg den Kreishauptmannschaften und dem Kriegs-Ministerium 
unter gleichzeitiger Angabe der in jedem Vormusterungs-Bezirke vorhandenen 
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Zu § 7. 
Zu § 13. 
Zu § 20. 
Zu § 21. 
Zu 8§8 6, 7, 
8, 9.
	        
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