Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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a) Reit= und 
b) Zug- 6 Pferde, 
und zwar spätestens bis zum 
28. November 1874 
Anzeige zu erstatten, sodann aber die Neuwahl der Mitglieder der künftigen Vormuster- 
ungs-Commissionen und der Stellvertreter derselben nach § 3, Absatz 1, 2, 3 einzu- 
leiten, und über diese Wahl, bei welcher übrigens nach wie vor die Vorschriften in 
Absatz 2 von § 7 der Allerhöchsten Verordnung zu beachten bleiben, sowie über die 
Einsetzung der Vormusterungs-Commissionen im Allgemeinen (8§ 8 der Allerhöchsten 
Verordnung) der Kreishauptmannschaft und dem Kriegs-Ministerium, und zwar späte- 
stens bis zum 
1. März 1875 
Anzeige zu machen. 
Auch ist hierauf von ihnen alsbald und ungesäumt das Weitere nach Maßgabe der 
Schlußbestimmungen von § 7 und von Absatz 1, § 8 der Ausführungs-Verordnung 
vom 18. April 1868, sowie wegen Bestimmung der Abnahmeorte, deren der Aushebungs- 
Bezirk Dresden Land (Amtshauptmannschaft Dresden) zwei, den einen für die Gerichts- 
amtsbezirke Dresden und Radeberg, den anderen für die Gerichtsamtsbezirke Tharandt 
und Döhlen, erhält, und der Sammelorte nach § 9 dieser Ausführungs-Verordnung 
zu besorgen und zu veranstalten. 
Wegen Ermittelung und Angabe der in jedem Vormusterungs-Bezirke vorhandenen 
Reit= und Zugpferde (Absatz 1 dieses Paragraphen) ist auch fernerhin von den Amtshaupt- 
mannschaften r2c., beziehentlich Ortsbehörden nach Maßgabe der Vorschriften in 88 1, 
2, 3 der Ausführungs-Verordnung vom 18. April 1868 und der Schemata I und I 
(bei letzterem fällt selbstverständlich die Rubrik „Gerichtsamtsbezirke“ weg) zu verfahren. 
89. Wo in 889, 10, 12, 16 und 18 der Ausführungs-Verordnung vom 18. April 
1868 der Kreisdirectionen gedacht ist, treten an deren Stelle die Kreishauptmann- 
schaften. 
Die Nationale nach 8 11 derselben Verordnung sind künftig nach dem unter A 
— angefügten Schema auszufertigen, während die nach § 16 einzusendenden tabellarischen 
Anzeigen und Uebersichten nach Maßgabe des Schema unter B zu bewirken sind. 
— Dresden, am 26. October 1874. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Eckelmann.
	        
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