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a) Reit= und
b) Zug- 6 Pferde,
und zwar spätestens bis zum
28. November 1874
Anzeige zu erstatten, sodann aber die Neuwahl der Mitglieder der künftigen Vormuster-
ungs-Commissionen und der Stellvertreter derselben nach § 3, Absatz 1, 2, 3 einzu-
leiten, und über diese Wahl, bei welcher übrigens nach wie vor die Vorschriften in
Absatz 2 von § 7 der Allerhöchsten Verordnung zu beachten bleiben, sowie über die
Einsetzung der Vormusterungs-Commissionen im Allgemeinen (8§ 8 der Allerhöchsten
Verordnung) der Kreishauptmannschaft und dem Kriegs-Ministerium, und zwar späte-
stens bis zum
1. März 1875
Anzeige zu machen.
Auch ist hierauf von ihnen alsbald und ungesäumt das Weitere nach Maßgabe der
Schlußbestimmungen von § 7 und von Absatz 1, § 8 der Ausführungs-Verordnung
vom 18. April 1868, sowie wegen Bestimmung der Abnahmeorte, deren der Aushebungs-
Bezirk Dresden Land (Amtshauptmannschaft Dresden) zwei, den einen für die Gerichts-
amtsbezirke Dresden und Radeberg, den anderen für die Gerichtsamtsbezirke Tharandt
und Döhlen, erhält, und der Sammelorte nach § 9 dieser Ausführungs-Verordnung
zu besorgen und zu veranstalten.
Wegen Ermittelung und Angabe der in jedem Vormusterungs-Bezirke vorhandenen
Reit= und Zugpferde (Absatz 1 dieses Paragraphen) ist auch fernerhin von den Amtshaupt-
mannschaften r2c., beziehentlich Ortsbehörden nach Maßgabe der Vorschriften in 88 1,
2, 3 der Ausführungs-Verordnung vom 18. April 1868 und der Schemata I und I
(bei letzterem fällt selbstverständlich die Rubrik „Gerichtsamtsbezirke“ weg) zu verfahren.
89. Wo in 889, 10, 12, 16 und 18 der Ausführungs-Verordnung vom 18. April
1868 der Kreisdirectionen gedacht ist, treten an deren Stelle die Kreishauptmann-
schaften.
Die Nationale nach 8 11 derselben Verordnung sind künftig nach dem unter A
— angefügten Schema auszufertigen, während die nach § 16 einzusendenden tabellarischen
Anzeigen und Uebersichten nach Maßgabe des Schema unter B zu bewirken sind.
— Dresden, am 26. October 1874.
Kriegs-Ministerium.
v. Fabrice.
Eckelmann.