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AM 13. Gesetz,
einige proceßrechtliche Bestimmungen betreffend;
vom 19. Februar 1874.
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 10. 10.
haben für nothwendig befunden, die bestehenden Proceßgesetze in einigen Punkten abzu-
ändern und verordnen deshalb, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
I1. Das Verfahren in Miethsachen betreffend.
l 1.
Das durch § 27 des Gesetzes, die Abkürzung und Vereinfachung des bürgerlichen
Proceßverfahrens betreffend, vom 30. December 1861 (Seite 597 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1861) geordnete Verfahren findet auch dann statt, wenn
der Vermiether gegen den Miether auf Anerkennung der Verpflichtung klagt, die Mieth-
locale nach Ablauf eines bestimmten künftigen Tages zu räumen.
§ 2.
Ist in einem solchen Falle der Beklagte zur Anerkennung seiner Verpflichtung rechts-
kräftig verurtheilt, so ist derselbe nach Ablauf des bestimmten Tages auf Antrag des
Klägers im Wege des Executionsverfahrens zur Räumung der Miethlocale anzuhalten.
Für das Executionsverfahren gelten, vorbehältlich der Bestimmung im § 3, dieselben
Vorschriften, welche zur Anwendung gelangen würden, wenn die Verurtheilung auf die
Räumung selbst gerichtet wäre.
§ 3.
Einwendungen des Beklagten gegen die ihm angedrohte Heraussetzung, welche auf das
zwischen ihm und dem Kläger bestehende Rechtsverhältniß gestützt werden, sind nur in-
soweit zu beachten, als sie auf Thatsachen beruhen, welche vor Rechtskraft des die Ver-
urtheilung zu Anerkennung der Räumungspflicht aussprechenden Erkenntnisses nicht gel-
tend gemacht werden konnten und durch öffentliche oder Privaturkunden sofort nachge-
wiesen werden.
84.
Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 sind auch dann anzuwenden, wenn der Rechts-
streit durch einen vor dem Proceßrichter abgeschlossenen, auf Räumung einer Mieth-
wohnung zu einem bestimmten Tage oder auf Anerkennung der Verpflichtung dazu ge-
richteten Vergleich beendet wird.