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Artikel VII.
Da das Domieil und der Sitz der Central-Verwaltung der Leipzig-Dresdener Eisen—
bahn-Compagnie im Königreiche Sachsen belegen ist, soll das gesetzliche und statutarische
Aufsichtsrecht des Staates in Bezug auf alle Maßnahmen, welche die Verhältnisse der
Gesellschaft als solcher und die Verwaltung und den Betrieb ihres Unternehmens im
Allgemeinen — z. B. die Abänderung der Gesellschaftsstatuten, Erweiterung des Unter—
nehmens, die Emission von Prioritäts-Obligationen, die vorschriftsmäßige Dotirung des
Reserve= und Erneuerungsfonds, Ausführungsbestimmungen zu dem am 11. Mai 1874
für die Eisenbahnen Deutschlands erlassenen Betriebsreglement (siehe insbesondere 8 50,
Nr. 2, 88 57, 58, alin. 2, § 59, alin. 7, § 60, Nr. 6, alin. 2) — betreffen, lediglich
von der Königlich Sächsischen Regierung ausgeübt werden.
Ingleichen soll die Festsetzung der Fahrpläne und die Genehmigung der Transport-
preise auch für die auf Königlich Preußischem Gebiete belegene Bahnstrecke lediglich der
Königlich Sächsischen Regierung zustehen. Es soll jedoch im Personen= wie im Güter-
verkehre zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder
hinsichtlich der Beförderungspreise kein Unterschied gemacht werden.
Die Gesellschaft soll verpflichtet sein, auf Verlangen der Sächsischen Regierung den
Einpfennigtarif für Kohlen und Coaks und eventuell für die übrigen im Artikel 45 der
Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände bei Transporten auf größeren
Entfernungen einzuführen.
Im Uebrigen übt jede der beiden contrahirenden Regierungen für Ihr Gebiet
gegenüber der bezeichneten Eisenbahngesellschaft die staatlichen Hoheits= und Aufsichts-
rechte aus.
In allen Fällen, wo eine einheitliche Ausübung des staatlichen Oberaufsichtsrechts
im Interesse des Eisenbahnverkehrs liegt, werden beide Regierungen eine Verständigung
unter Sich herbeiführen.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr zwischen Ihr
und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der Ihr über die in Preußen belegene
Bahnstrecke zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte einer Behörde zu übertragen.
Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in
allen Fällen zu vertreten, die nicht zum directen Einschreiten der competenten Königlich
Preußischen Polizei= oder Gerichtsbehörden geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung
hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von der betreffenden
Königlich Preußischen Behörde ressortiren, an diese zu wenden. Die gedachten Functionen
können von der Königlich Preußischen Regierung auch einem besonderen Commissarius
übertragen werden.
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