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der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die Gesellschaft oder deren Rechtsnach—
folger einen Ersatz weder vom Preußischen oder Sächsischen Staate, noch vom Reiche
beanspruchen können.
Artikel XII.
Gegenüber der Post- und Telegraphen-Verwaltung ist die Leipzig-Dresdener
Eisenbahn-Compagnie bezüglich der in Rede stehenden Bahnstrecke den Bestimmungen
unterworfen, welche zu Gunsten dieser Verwaltungszweige vom Bundesrathe für die
Staatseisenbahnen im früheren Norddeutschen Bundesgebiete erlassen sind oder künftig
erlassen werden.
Artikel XIII.
Für den Fall, daß die Königlich Preußische oder die Königlich Sächsische Regierung
das Eigenthum des in dem betreffenden Staatsgebiete liegenden Theils der Eisenbahn
von Nossen über Lommatzsch und Riesa nach Elsterwerda erwerben sollten, werden die
beiden contrahirenden Regierungen Sich über die zur Beibehaltung eines ungestörten
einheitlichen Betriebs auf der vorbezeichneten Bahnstrecke erforderlichen Maßregeln
verständigen.
Artikel XIV.
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und beider—
seits zur landesherrlichen Ratification vorgelegt werden. Die Auswechselung der beider—
seitigen Ratifications-Urkunden soll in Berlin erfolgen.
So geschehen Berlin, am 26. August 1874.
Hermann Duddenhausen.
Rudolf von Charpentier.
M. 154. Bekanntmachung,
den zwischen Sachsen und Preußen wegen des Verkaufs der der Leipzig—
Dresdener Eisenbahn-Compagnie gehörigen Bahnstrecke Leipzig-Landesgrenze an
die Leipzig-Magdeburger Eisenbahn-Gesellschaft unter dem 26. August 1874
abgeschlossenen Vertrag betreffend;
vom 7. October 1874.
Nachdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Regierung
wegen des Verkaufs der der Leipzig-Dresdener Eisenbahn-Compagnie gehörigen Bahn-