Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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strecke Leipzig-Landesgrenze an die Leipzig-Magdeburger Eisenbahn-Gesellschaft unter 
dem 26. August 1874 ein Vertrag abgeschlossen worden ist, so wird derselbe, nach er- 
folgter beiderseitiger Allerhöchster Ratification, in der Anlage O hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 7. October 1874. 
Ministerien der Finanzen, der auswärtigen Angelegenheiten 
und des Innern. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. 
□D 
Nachdem die Leipzig-Dresdener Eisenbahn-Compagnie die ihr zugehörige Eisenbahn 
von der Preußisch-Sächsischen Landesgrenze bei Schkeuditz bis zum Bahnhofe Leipzig 
nebst den dazu gehörigen Nebengrundstücken, sowie das ihr gehörige, zum Magdeburg- 
Cöthen-Halle-Leipziger Bahnhofe zu Leipzig mit verwendete Terrain nebst allen von 
ihr hergestellten Anlagen und Baulichkeiten an die Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger 
Eisenbahn-Gesellschaft mittelst Vertrags vom 29. April 1874 vorbehältlich der Ge- 
nehmigung der beiderseitigen Staatsregierungen verkauft hat, haben behufs Verständig- 
ung über die Ertheilung dieser Genehmigung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchst-Ihren Geheimen Regierungsrath Rudolf von Charpentier, 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchst-Ihren Geheimen Ober-Regierungsrath, Hermann Dudden- 
hausen, 
welche unter Vorbehalt der Ratification den nachstehenden Vertrag abgeschlossen haben. 
Artikel I. 
Die beiden contrahirenden Regierungen ertheilen dem Eingangs bezeichneten Ver- 
trage vom 29. April 1874 hiermit Ihre Zustimmung. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird demgemäß der Magdeburg-Cöthen-Halle- 
Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft die Concession zum selbstständigen Betriebe der auf 
Königlich Sächsischem Gebiete gelegenen, Eingangs bezeichneten Bahnstrecke baldmöglichst 
gewähren, der genannten Gesellschaft auch für den Erwerb der zur Erweiterung jener 
Bahnanlage im Königlich Sächsischen Gebiete etwa erforderlichen Grundstücke, insoweit
	        
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