Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von der betreffenden 
Königlich Sächsischen Behörde ressortiren, an diese zu wenden. Die gedachten Functio— 
nen können von der Königlich Sächsischen Regierung auch einem besonderen Commissa— 
rius übertragen werden. 
Die bezeichnete Eisenbahn-Gesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen der Königlich 
Sächsischen Regierung innerhalb des Sächsischen Staatsgebiets einen dort wohnenden 
Bevollmächtigten zu bestellen, welcher zur vollständigen Vertretung der Bahnverwaltung 
gegenüber der Sächsischen Regierung und den Sächsischen Behörden ermächtigt ist. 
Artikel III. 
Demgemäß ist die bezeichnete Eisenbahn-Gesellschaft wegen aller Entschädigungs-An- 
sprüche, die aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebs auf Königlich Säch- 
sischem Gebiete gegen sie geltend gemacht werden, der Königlich Sächsischen Gerichts- 
barkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen, den Königlich Sächsischen Gesetzen 
unterworfen. 
Artikel IV. 
Die von der einen Regierung geprüften Betriebsmittel werden ohne weitere Re- 
vision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen werden. 
Artikel V. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete competenten 
Behörden nach Maßgabe des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands 
gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizei-Be- 
amten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den competenten Behörden des 
betreffenden Staates zu verpflichten. 
" Artikel VI. 
Die im Königlich Sächsischen Gebiete angestellten Beamten der Gesellschaft sind 
den Königlich Sächsischen Landesgesetzen unterworfen. Die Angehörigen des einen 
Staates, welche im Gebiete des anderen Staates angestellt werden möchten, scheiden 
dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes nicht aus. 
Die Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, 
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung 
bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civilanstellungsberechtigung entlassenen Militärs, 
soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, zu wählen. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Sächsischen Gebiets wird 
Seitens der Gesellschaft bei sonst gleicher Qualification auf die Bewerbungen Königlich 
Sächsischer Unterthanen besondere Rücksicht genommen werden.
	        
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