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hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von der betreffenden
Königlich Sächsischen Behörde ressortiren, an diese zu wenden. Die gedachten Functio—
nen können von der Königlich Sächsischen Regierung auch einem besonderen Commissa—
rius übertragen werden.
Die bezeichnete Eisenbahn-Gesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen der Königlich
Sächsischen Regierung innerhalb des Sächsischen Staatsgebiets einen dort wohnenden
Bevollmächtigten zu bestellen, welcher zur vollständigen Vertretung der Bahnverwaltung
gegenüber der Sächsischen Regierung und den Sächsischen Behörden ermächtigt ist.
Artikel III.
Demgemäß ist die bezeichnete Eisenbahn-Gesellschaft wegen aller Entschädigungs-An-
sprüche, die aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebs auf Königlich Säch-
sischem Gebiete gegen sie geltend gemacht werden, der Königlich Sächsischen Gerichts-
barkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen, den Königlich Sächsischen Gesetzen
unterworfen.
Artikel IV.
Die von der einen Regierung geprüften Betriebsmittel werden ohne weitere Re-
vision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen werden.
Artikel V.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete competenten
Behörden nach Maßgabe des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands
gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizei-Be-
amten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den competenten Behörden des
betreffenden Staates zu verpflichten.
" Artikel VI.
Die im Königlich Sächsischen Gebiete angestellten Beamten der Gesellschaft sind
den Königlich Sächsischen Landesgesetzen unterworfen. Die Angehörigen des einen
Staates, welche im Gebiete des anderen Staates angestellt werden möchten, scheiden
dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes nicht aus.
Die Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr anzustellenden Bahnwärter,
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung
bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civilanstellungsberechtigung entlassenen Militärs,
soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, zu wählen.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Sächsischen Gebiets wird
Seitens der Gesellschaft bei sonst gleicher Qualification auf die Bewerbungen Königlich
Sächsischer Unterthanen besondere Rücksicht genommen werden.