Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Artikel VII. 
Die der Gesellschaft im Interesse der Militär-, Post- und Telegraphen-Verwaltung 
für das Preußische Staatsgebiet auferlegten Bedingungen sollen auch für das Königlich 
Sächsische Staatsgebiet maßgebend sein. Insbesondere soll die Gesellschaft verpflichtet 
sein, vom 1. Januar 1875 ab auf allen zu ihrem Unternehmen gehörigen Strecken für 
die Beförderung von Truppen, Militär-Effecten und sonstigen Armee-Bedürfnissen die- 
jenigen Normen und Sätze in Anwendung zu bringen, welche auf den Preußischen 
Staatsbahnen jeweilig Giltigkeit haben. Für Kriegs-Beschädigungen und Demolirun- 
gen, mögen solche vom Feinde ausgehen oder im Interesse der Landesvertheidigung 
veranlaßt werden, soll die Gesellschaft einen Ersatz weder vom Preußischen oder Säch- 
sischen Staate, noch vom Reiche beanspruchen können. 
Artikel VIII. 
Die Königlich Preußische Regierung wird nach Maßgabe ihrer Gesetze vom 30. Mai 
1853 und 21. Mai 1859, sowie der dazu etwa noch ergehenden ändernden und ergän- 
zenden Bestimmungen alljährlich von dem Unternehmen der Magdeburg-Cöthen-Halle- 
Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft einschließlich der im Königlich Sächsischen Gebiete be- 
legenen Bahnstrecke eine Eisenbahnabgabe erheben, und von dieser Abgabe an die 
Königlich Sächsische Regierung unter Mittheilung des Repartitionsplans denjenigen 
Theil abführen, welcher sich nach dem Verhältnisse berechnet, in welchem die Länge der 
auf Königlich Sächsischem Staatsgebiete liegenden Eisenbahnstrecke zu der Gesammt- 
länge des Eisenbahn-Unternehmens steht, dessen Theil sie bildet. 
Eine Heranziehung der Eisenbahn-Gesellschaft zu anderweiten directen Staatssteuern 
wird im Königreiche Sachsen so lange und insoweit nicht stattfinden, als solches im 
Königreiche Preußen nicht geschieht und durch den der Königlich Sächsischen Regierung 
zufallenden Antheil an der Eisenbahnabgabe die Grundsteuer und Gewerbesteuer gedeckt 
wird, welche nach den Landesgesetzen von der im Sächsischen Gebiete belegenen Bahn- 
strecke zur Erhebung kommen würde. Insbesondere wird die Königlich Sächsische Re- 
gierung von der Gesellschaft, welche die Concession in Preußen ohne Auferlegung einer 
Concessionsabgabe erhalten hat, eine solche Abgabe auch Ihrerseits nicht erheben. 
In diesen Verhältnissen soll keine Aenderung eintreten, wenn das Eigenthum an 
der im Königlich Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke an die Königlich Preußische 
Regierung übergehen sollte (Artikel IX). 
Artikel K. 
. Die Königlich Sächsische Regierung wird Sich der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leip- 
ziger Eisenbahn-Gesellschaft gegenüber das der Königlich Preußischen Regierung für Ihr 
1874. 66
	        
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