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Artikel VII.
Die der Gesellschaft im Interesse der Militär-, Post- und Telegraphen-Verwaltung
für das Preußische Staatsgebiet auferlegten Bedingungen sollen auch für das Königlich
Sächsische Staatsgebiet maßgebend sein. Insbesondere soll die Gesellschaft verpflichtet
sein, vom 1. Januar 1875 ab auf allen zu ihrem Unternehmen gehörigen Strecken für
die Beförderung von Truppen, Militär-Effecten und sonstigen Armee-Bedürfnissen die-
jenigen Normen und Sätze in Anwendung zu bringen, welche auf den Preußischen
Staatsbahnen jeweilig Giltigkeit haben. Für Kriegs-Beschädigungen und Demolirun-
gen, mögen solche vom Feinde ausgehen oder im Interesse der Landesvertheidigung
veranlaßt werden, soll die Gesellschaft einen Ersatz weder vom Preußischen oder Säch-
sischen Staate, noch vom Reiche beanspruchen können.
Artikel VIII.
Die Königlich Preußische Regierung wird nach Maßgabe ihrer Gesetze vom 30. Mai
1853 und 21. Mai 1859, sowie der dazu etwa noch ergehenden ändernden und ergän-
zenden Bestimmungen alljährlich von dem Unternehmen der Magdeburg-Cöthen-Halle-
Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft einschließlich der im Königlich Sächsischen Gebiete be-
legenen Bahnstrecke eine Eisenbahnabgabe erheben, und von dieser Abgabe an die
Königlich Sächsische Regierung unter Mittheilung des Repartitionsplans denjenigen
Theil abführen, welcher sich nach dem Verhältnisse berechnet, in welchem die Länge der
auf Königlich Sächsischem Staatsgebiete liegenden Eisenbahnstrecke zu der Gesammt-
länge des Eisenbahn-Unternehmens steht, dessen Theil sie bildet.
Eine Heranziehung der Eisenbahn-Gesellschaft zu anderweiten directen Staatssteuern
wird im Königreiche Sachsen so lange und insoweit nicht stattfinden, als solches im
Königreiche Preußen nicht geschieht und durch den der Königlich Sächsischen Regierung
zufallenden Antheil an der Eisenbahnabgabe die Grundsteuer und Gewerbesteuer gedeckt
wird, welche nach den Landesgesetzen von der im Sächsischen Gebiete belegenen Bahn-
strecke zur Erhebung kommen würde. Insbesondere wird die Königlich Sächsische Re-
gierung von der Gesellschaft, welche die Concession in Preußen ohne Auferlegung einer
Concessionsabgabe erhalten hat, eine solche Abgabe auch Ihrerseits nicht erheben.
In diesen Verhältnissen soll keine Aenderung eintreten, wenn das Eigenthum an
der im Königlich Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke an die Königlich Preußische
Regierung übergehen sollte (Artikel IX).
Artikel K.
. Die Königlich Sächsische Regierung wird Sich der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leip-
ziger Eisenbahn-Gesellschaft gegenüber das der Königlich Preußischen Regierung für Ihr
1874. 66