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& 155. Verordnung,
den Schubtransport betreffend;
vom 13. October 1874.
In Betreff der aus landespolizeilichen Rücksichten und Interessen vorzukehrenden Schub-
transporte verordnen die Ministerien des Innern und der Justiz hiermit, wie folgt:
& 1. Der Schubtransport hat in allen denjenigen Fällen, in welchen daran gelegen
ist, daß das betreffende Individuum alsbald die Reichs= oder die Landesgrenze über-
schreite oder einen bestimmten Ort erreiche, um dort von den Polizeibehörden über-
nommen zu werden, daher insonderheit alsdann unbedingt einzutreten,
a) wenn Landstreicher und Bettler nach verbüßter Strafe den Landespolizeibehörden
(Kreishauptmannschaften) nach § 362, Absatz 2 des Reichsstrafgesetzbuchs (Seite
198 des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1871) überwiesen worden sind, um in
einem Arbeitshause (Correctionsanstalt) untergebracht zu werden, und die Kreis-
hauptmannschaft diese Unterbringung beschlossen hat,
b) wenn außer dem unter a vorgesehenen Falle Individuen in eine Correctionsanstalt
einzuliefern sind,
Jc) wenn Personen von einer auswärtigen — nichtsächsischen — Behörde zum Durch-
transport durch Sachsen mittelst Schubes in einen anderen Staat an eine
diesseitige Schubstation abgeliefert werden,
d) wenn die Zuführung eines Individuums mittelst Schubes von einer auswärtigen
Behörde verlangt wird.
Dagegen soll in allen anderen Fällen, namentlich alsdann,
e) wenn Landstreicher und vagabondirende Bettler nach erfolgter Bestrafung in ihre
Heimath zu weisen sind,
1) wenn auf Grund von § 3 fg. des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867
(Seite 55 fg. des Bundes-Gesetzblattes vom Jahre 1867) zwangsweise Aus-
weisungen von Bundesangehörigen zu erfolgen haben,
8) wenn aus polizeilichen Gründen, beziehentlich nach erfolgter Strafverbüßung bei
einer Gerichtsbehörde oder in einer Landesanstalt, oder nach beendigter Detention
in einer Correctionsanstalt, Ausländer aus dem Lande zu weisen sind,
h) wenn an Stelle der unter a gedachten Unterbringung in einer Correctionsanstalt
nach § 362, Absatz 3 oder nach § 39 unter 2 oder nach § 284 des Reichsstraf-
gesetzbuchs die Verweisung des betreffenden Individuums aus dem Bundes-
gebiete eintritt,
in der Regel und, dafern nicht besondere Gründe die Einleitung des Schubtransportes
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