Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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nothwendig erscheinen lassen, an Stelle des Letzteren Ausweisung mittelst gebundener 
Marschroute treten. 
Dasselbe gilt auch bei Entlassungen aus den Landes-Straf- und Corrections— 
Anstalten. 
#. Die Ausweisungen mittelst Schubtransportes oder mittelst Marschroute wer- 
den vom 15. October 1874 an von den Verwaltungsbehörden verfügt. 
Zuständig sind in Dresden die dortige Polizeidirection, in Leipzig und Chemnitz 
die dortigen Polizeiämter, in den anderen Städten, in denen die Revidirte Städteord- 
nung gilt, die Stadträthe, im Uebrigen die Amtshauptmannschaften und die amtshaupt- 
mannschaftlichen Delegationen. 
3. Zu Ausführung der von den Verwaltungsbehörden verfügten Schubtransporte, 
sowie zu Behändigung von Marschrouten soll das bei den Königlichen Gerichtsämtern, 
und zwar, wo zugleich ein Bezirksgericht seinen Sitz hat, das bei dem betreffenden 
ländlichen Gerichtsamte in Pflicht stehende Dienerpersonal verwendet werden können, 
soweit ein Bedürfniß dazu besteht und es ohne Beeinträchtigung des Dienstes in Justiz- 
sachen geschehen kann. 
& 4. In Betreff des Geschäftsgangs in diesen Angelegenheiten wird Folgendes 
bestimmt: 
a) Eine Verwendung des Dienerpersonals der Gerichtsämter zu Schubtransporten 
soll seiten derjenigen Verwaltungsbehörden, welche eigene Arresthäuser haben, oder bei 
welchen überhaupt hierzu verwendbares eigenes Subalternpersonal verfügbar ist, der 
Regel nach nicht stattfinden. 
Es haben daher insonderheit die Polizeidirection zu Dresden, die Polizeiämter zu 
Leipzig und Chemnitz und die Stadträthe in denjenigen Städten, welche die Revidirte 
Städteordnung angenommen haben, die von ihnen verfügten Schubtransporte durch ihr 
eigenes Dienerpersonal besorgen zu lassen. 
b) Verwaltungsbehörden, welche Subalternpersonal in ihrem Bezirke vorhandener 
Königlicher Gerichtsämter zu Schubtrausporten zu verwenden beabsichtigen, haben die 
Vorstände dieser Gerichtsämter davon im Allgemeinen zum Voraus zu benachrichtigen. 
Die JFüglichkeit dieser Mitverwendung ist vorauszusetzen, so lange der betreffende 
Gerichtsvorstand keinen Widerspruch erhebt. Diesfallsige Meinungsverschiedenheit zwi- 
schen einer Verwaltungsbehörde und einem Gerichtsamtsvorstande sind von der Ersteren 
dem Ministerium des Innern anzuzeigen, welches sich geeigneten Falls mit dem Justiz- 
ministerium in Vernehmen setzen wird. 
J) Die Verfügung eines Schubtransportes erfolgt schriftlich. Sie ergeht seiten der 
betreffenden Verwaltungsbehörde unmittelbar an den ersten Executivbeamten (Wacht-
	        
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