Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

— 421 — 
meister, Botenmeister) des Gerichtsamts, an dessen Sitze oder in dessen Bezirke sich der 
Transportat befindet. 
Der beauftragte Executivbeamte ist befugt, die Ausführung des Transportes einem 
Beidiener oder einer, für den Transport von Gerichtsgefangenen gegen vereinbarten 
Transportlohn in Pflicht stehenden Person zu übertragen. 
Bei Transporten auf längeren Strecken kann an denjenigen Orten der Transport— 
route, welche Sitz eines Gerichtsamts sind, der Weitertransport dem ersten Executiv— 
beamten des betreffenden Gerichtsamts übertragen werden. 
In Betreff der zu benutzenden Transportmittel, insbesondere der Eisenbahnen, 
gelten die für Justiz-Transportsachen bestehenden Vorschriften. 
Von der erfolgten Ausführung des Transportes ist der verfügenden Verwaltungs- 
behörde unmittelbar Anzeige zu erstatten. 
d) Der Diener, an welchen wegen Ausführung eines Schubtransportes von einer 
Verwaltungsbehörde Verfügung ergeht, hat vor der Ausführung dem Vorstande des 
Gerichts, bei welchem er angestellt ist, von der Verfügung Meldung zu machen. 
e) Befinden sich Personen, rücksichtlich deren in Frage kommen kann, ob sie nach 
Beendigung einer wider sie anhängigen Untersuchung, beziehentlich nach Verbüßung 
einer im Gerichtsgefängnisse zu vollstreckenden Freiheitsstrafe auszuweisen seien, oder 
welche nach § 362, Absatz 2 des Reichsstrafgesetzbuchs einer Landespolizeibehörde zu 
überweisen sind, in gerichtlicher Haft, so hat das betreffende Gericht, soweit thunlich, 
unter Mittheilung der Acten, die zuständige Verwaltungsbehörde von dem Zeitpuncte 
der bevorstehenden Entlassung aus der gerichtlichen Haft dergestalt rechtzeitig zu benach- 
richtigen, daß von dieser vor der Entlassung wegen der Ausweisung mittelst Schubtrans- 
portes oder mittelst Marschroute, beziehentlich wegen einstweiliger Verhängung polizei- 
licher Haft, Verfügung getroffen werden kann. 
Wird die vorher zu verbüßende Strafe in einer Landesanstalt vollstreckt, oder ist 
der Auszuweisende in einer Correctionsanstalt detinirt, so liegt der betreffenden Straf- 
oder Correctionsanstalt die Benachrichtigung der Verwaltungsbehörde ob. 
Wird eine Strafsache, nach deren Beendigung die Ausweisung zu erfolgen hat, nach 
& 7 des Gesetzes, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom 22. April 
1873 (Seite 292 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) an das 
Gericht abgegeben, so hat die abgebende Verwaltungsbehörde in der Regel bereits bei 
der Abgabe die wegen der künftigen Ausweisung des betreffenden Individuums erforder- 
lichen Verfügungen zu treffen. 
!) Den zu Schubtransporten verwendeten, fest verlohnten Dienern ist die tax- 
mäßige Transportgebühr bis zu dem Betrage zu gewähren, bis zu welchem sie ihnen 
für die in Instizsachen vorkommenden Transporte gewährt wird. Außer diesen Trans-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.