Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Capitals haftet, außer den von der Bank an Provinzial-, Kreis= und Bezirksverbände, 
politische, Kirchen= und Schulgemeinden gewährten Darlehnsforderungen, das Gesammt- 
vermögen der Bank, unter Garantie der Stände des Landkreises. 
Bankobligationen dürfen zu keinem höheren Gesammtwerthe ausgegeben werden, 
als die Bank an vorbezeichneten Darlehnsforderungen gegen legal vollzogene Schuld- 
verschreibungen effectiv außenstehen hat. 
Bautzennan 
Landständische Bank des Königlich Scchsischen 
Markgrafthums Oberlausitz. 
N. N. N. N. N. N. 
Director. Director. Director. 
. 157. Verordnung, 
einige Abänderungen zu § 2 der Verordnung vom 1. Juni 1865, die Zulassung 
von Volksschullehrern zum Besuche der Universität behufs der Erlangung einer 
höheren Berufsbildung betreffend; 
vom 3. November 1874. 
Wahrend die Bestimmung im § 2 der Verordnung vom 1. Juni 1865 (Seite 474 
fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) über den zur Inseription 
erforderlichen Censurgrad für alle diejenigen Volksschullehrer resp. wahlfähigen Schul- 
amts-Candidaten in Kraft bleibt, welche vor dem 15. October 1874 die Wahlfähigkeits- 
prüfung bestanden haben, sind in Zukunft nach § 17 des Gesetzes vom 26. April 1873, 
das Volksschulwesen betreffend (Seite 358 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1873) in Verbindung mit § 11 der Bekanntmachung, die Prüfungsordnung für 
Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen betreffend, vom 8. October 1874 (Seite 359 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) nur solche Volksschullehrer zu 
akademischen Studien zuzulassen und zu inscribiren, welche vor den durch die angeführte 
Bekanntmachung eingesetzten Prüfungsbehörden die Wahlfähigkeits= oder Amtsprüfung 
erstanden und von den fünf zulässigen Censurgraden mindestens den zweiten „recht 
gut“ erlangt haben. 
Das zur Inseription erforderliche weitere Zeugniß über das gesammte Verhalten 
des Angemeldeten ist künftig in allen Fällen von dem Ortsschulinspector, beziehentlich 
67“
	        
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