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Capitals haftet, außer den von der Bank an Provinzial-, Kreis= und Bezirksverbände,
politische, Kirchen= und Schulgemeinden gewährten Darlehnsforderungen, das Gesammt-
vermögen der Bank, unter Garantie der Stände des Landkreises.
Bankobligationen dürfen zu keinem höheren Gesammtwerthe ausgegeben werden,
als die Bank an vorbezeichneten Darlehnsforderungen gegen legal vollzogene Schuld-
verschreibungen effectiv außenstehen hat.
Bautzennan
Landständische Bank des Königlich Scchsischen
Markgrafthums Oberlausitz.
N. N. N. N. N. N.
Director. Director. Director.
. 157. Verordnung,
einige Abänderungen zu § 2 der Verordnung vom 1. Juni 1865, die Zulassung
von Volksschullehrern zum Besuche der Universität behufs der Erlangung einer
höheren Berufsbildung betreffend;
vom 3. November 1874.
Wahrend die Bestimmung im § 2 der Verordnung vom 1. Juni 1865 (Seite 474
fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) über den zur Inseription
erforderlichen Censurgrad für alle diejenigen Volksschullehrer resp. wahlfähigen Schul-
amts-Candidaten in Kraft bleibt, welche vor dem 15. October 1874 die Wahlfähigkeits-
prüfung bestanden haben, sind in Zukunft nach § 17 des Gesetzes vom 26. April 1873,
das Volksschulwesen betreffend (Seite 358 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1873) in Verbindung mit § 11 der Bekanntmachung, die Prüfungsordnung für
Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen betreffend, vom 8. October 1874 (Seite 359
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) nur solche Volksschullehrer zu
akademischen Studien zuzulassen und zu inscribiren, welche vor den durch die angeführte
Bekanntmachung eingesetzten Prüfungsbehörden die Wahlfähigkeits= oder Amtsprüfung
erstanden und von den fünf zulässigen Censurgraden mindestens den zweiten „recht
gut“ erlangt haben.
Das zur Inseription erforderliche weitere Zeugniß über das gesammte Verhalten
des Angemeldeten ist künftig in allen Fällen von dem Ortsschulinspector, beziehentlich
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