Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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dem Director (vergl. 88 25 und 29 des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873) aus- 
zustellen und nach Aufhebung der Kreisdirectionen lediglich durch den Bezirksschul- 
inspector zu bestätigen. 
Demgemäß hat die Immatriculations-Commission bei der Universität Leipzig zu 
verfahren. 
Dresden, den 3. November 1874. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
Götz. 
  
& 158. Deeret, 
die Bestätigung der Statuten des Gustav-Adolf-Frauenvereins zu Dresden 
betreffend; 
vom 30. September 1874. 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat den Statuten des 
Gustav-Adolf-Frauenvereins zu Dresden die erbetene Bestätigung mit der Wirkung 
ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen allenthalben genau nachgegangen 
werde. 
Zu dessen Urkund ist gegenwärtiges 
Deeret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
ausgefertigt worden. 
Dresden, am 30. September 1874. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
Hausmann. 
Statuten 
des Gustav-Adolf-Frauenvereins zu Dresden. 
2c. 2c. 
Vertretung. &11. Bei gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften mit dritten Personen 
vertritt den Verein der Schriftführer oder dessen Stellvertreter in Gemeinschaft mit dem 
Vorsitzenden des Dresdner Hauptvereins oder dessen Stellvertreter.
	        
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