Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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12. Die Namen des Schriftführers und dessen Stellvertreters, sowie des Vor= Legitimation. 
sitzenden des Dresdner Hauptvereins und dessen Stellvertreters macht der Vorstand all- 
jährlich im November durch Insertion im Dresdner Anzeiger für das laufende Ver- 
einsjahr bekannt. 
Zur Legitimation der Genannten genügt die Bezugnahme auf diese öffentliche 
Bekanntmachung. 
2c. 2c. 
I 159. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer in einem Nachtrage zur Sparcassen-Ordnung der Stadt 
Zwenkau enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 5. November 1874. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist vom Justizministerium der Stadtgemeinde zu 
Zwenkau diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der nachstehend ab- 
gedruckten Bestimmung eines von der gedachten Stadtgemeinde errichteten und vom 
Ministerium des Innern bestätigten Nachtrags zur Sparcassen-Ordnung der Stadt 
Zwenkau enthalten ist, bewilligt worden. 
Dresden, am 5. November 1874. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
  
Rosenberg. 
Nachtrag 
zur Sparcassen-Ordnung der Stadt Zwenkau vom 25. Februar 1874. 
& 13. 2c. 2c. Fällt ein Pfandschuldner (§ 17) in Gant, so ist das Pfand nur 
gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags an die Gantmasse abzuliefern. Erfolgt diese 
Zahlung zur Verfallzeit des Darlehns nicht, so ist die Sparcasse berechtigt, das Pfand 
nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 480, 481 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ver- 
äußern und nur den Ueberschuß zur Masse auszuantworten, dagegen aber auch das 
Fehlende bei der Gant anzumelden. 
 
	        
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